Ein Auto vom Privatgrund entfernen lassen: erlaubt?

Ist es unerlaubte Selbsthilfe, wenn man ein Fahrzeug, das auf einem Privatgrund rechtswidrig abgestellt wurde, abschleppen lässt?

von Sie haben Recht - Ein Auto vom Privatgrund entfernen lassen: erlaubt? © Bild: Marius Hoefinger

Ein Fahrzeug wird unerlaubt auf einem Privatparkplatz abgestellt. Darf es der Parkplatzbesitzer abschleppen lassen oder ist das unerlaubte Selbsthilfe mit möglichen Kostenfolgen?

Wann ist das Abschleppen zulässig, wann geht es zu weit?

Grundsätzlich gilt, dass Selbsthilfe zur Durchsetzung eigener Rechte in der Regel unzulässig ist. Zur Durchsetzung eigener Rechte muss zuerst Hilfe staatlicher Behörden (zum Beispiel durch Besitzstörungsklage) gesucht werden. Nur wenn diese zu spät käme und die Selbsthilfe die Grenzen der Angemessenheit einhält, ist Selbsthilfe zulässig. Die behördliche Hilfe kommt zu spät, wenn sie zur Rechtsdurchsetzung nicht geeignet ist, akute Gefahr für Mensch oder Eigentum besteht (bei abgestellten Fahrzeugen selten) oder die Behörde funktionsunfähig ist. Nachteile durch eine lange Verfahrensdauer sind egal.

Schon diese "behördliche Hürde" wird das Abschleppen in der Regel unzulässig machen. Sofern Behördenhilfe dennoch zu spät käme, ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Störers und den Interessen des Parkplatzbesitzers zu machen. Die Rechtsprechung verlangt, dass (sofern keine akute Gefahr für Mensch oder Eigentum besteht) zumutbare Erkundigungen nach der Person des Lenkers erfolgen müssen, damit er die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug selbst zu entfernen. Ungenügend ist ein Zettel am Fahrzeug mit der Aufforderung zur Entfernung und Zuwarten für einige Tage. Der Parkplatzbesitzer muss vielmehr bei der zuständigen Behörde Namen und Adresse des Zulassungsbesitzers durch (kostenpflichtige) Abfrage aus der Zulassungsevidenz erheben und ihn zum Wegfahren auffordern. Erst nach erfolgloser Aufforderung wäre das Abschleppen zulässig.

Was sind die Folgen, wenn unerlaubt abgeschleppt wird?

Bei unerlaubtem Abschleppen besteht kein Anspruch auf Ersatz der Abschlepp- und Verwahrungskosten und könnten theoretisch sogar Schadenersatzansprüche des Störers entstehen. Achtung: Die berechtigte Selbsthilfe könnte nach der Rechtsprechung nachträglich sogar wieder unrechtmäßig werden: Wird das abgeschleppte Fahrzeug entgeltlich beim Abschleppunternehmen verwahrt, wird dadurch die Rechtssphäre des Störers beeinträchtigt.

Man müsste dann nachträglich unverzüglich gerichtliche Schritte einleiten (Besitzstörungsklage), um die Selbsthilfehandlung und den geschaffenen Zustand nachträglich rechtfertigen zu lassen. Der Parkplatzbesitzer trägt für die Gerichtskosten das Einbringlichkeitsrisiko.

Ein Abschleppen ist daher mit erheblichen Risiken verbunden, sodass im Regelfall davon abzuraten ist.

Gerhard Stefan ist Rechtsanwalt bei www.ulsr.at