Zwölf-Stunden-Verwirrung

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich bin gerade auf Jobsuche. Wegen des neuen Zwölf-Stunden-Tages bin ich sehr verunsichert. Ich bin alleinerziehende Mutter eines Volksschulkindes, und auch mit Nachmittagsbetreuung komme ich nicht auf zwölf Stunden Kinderbetreuung am Tag. Muss ich wirklich zwölf Stunden täglich arbeiten? Kann ich das auch ablehnen?
Klaudia M., Wien

Sehr geehrte Frau M.,

die tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden wurden durch das neue Arbeitszeitgesetz nicht verändert. Diese Normalarbeitszeit darf nicht überschritten werden, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Schon bisher konnte etwa ein Kollektivvertrag eine andere tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit vorsehen, etwa bis zu zehn Stunden täglich oder auch nur 38,5 Stunden wöchentlich.

Über diese Normalarbeitszeit hinaus vom Arbeitgeber angeordnete Arbeitszeiten gelten als Überstunden. Überstunden dürfen nur aufgrund von erhöhtem Arbeitsbedarf und zur Vornahme von Vor-und Abschlussarbeiten angeordnet werden, soweit berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitsnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

Überstunden bis zu zehn Stunden täglich und 50 Stunden pro Woche können nur aufgrund eigener entgegenstehender berücksichtigungswürdiger Interessen des Arbeitnehmers abgelehnt werden. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Interessen können Sie daher jede Überstunde ablehnen, auch bereits die erste angeordnete Überstunde. Falls Ihre Betreuungspflichten für ein Volksschulkind zeitlich mit der angeordneten Überstunde nicht vereinbar sind, stellen sie ein berücksichtigungswürdiges Interesse dar, und Sie können die angeordnete Überstunde ablehnen.

Für die Ablehnung darüber hinausgehender Überstunden über zehn Stunden täglich und mehr als 50 Stunden wöchentlich ist keine Begründung notwendig. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer diese Überstunden leistete, darf er selbst wählen, ob die Überstunden über zehn Stunden täglich und fünfzig Stunden wöchentlich in Geld oder mit Zeitausgleich vergütet werden, selbst wenn ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung keine Wahlmöglichkeit vorsieht. Falls ein Arbeitnehmer diese Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnt, darf er aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Insbesondere darf deshalb keine Benachteiligung hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung erfolgen. Sollte ein Arbeitnehmer deswegen gekündigt werden, kann er die Kündigung innerhalb von zwei Wochen bei Gericht anfechten.

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