10 Fragen zum Reiserecht in Virus-Zeiten

Einreisesperren und unplanmäßige Aufenthalte aufgrund des Coronavirus: Wer derzeit oder demnächst verreisen will, hat viele Fragen - die Antworten finden Sie hier.

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Coronavirus - 10 Fragen zum Reiserecht in Virus-Zeiten © Bild: iStockphoto.com

1. Ich will aus Angst vor dem Coronavirus eine bereits gebuchte Reise nicht antreten. Geht das?

Nein. "Angst ist nicht stornierbar bzw. versicherbar", sagt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Eine kostenlose Stornierung ist nur dann möglich, wenn der Urlaubsantritt und die Gefahrensituation zeitlich eng beieinander liegen.

2. Was muss ich bei einer Hotelbuchung beachten?

Ist das Hotel etwa aufgrund von Einreisesperren nicht erreichbar, kann der Konsument kostenlos stornieren. "Ist das Hotel aber erreichbar, und ich will nur aus Angst nicht hinreisen, muss ich auf Kulanz hoffen", sagt Emanuela Prock, Juristin in der Abteilung Konsumentenpolitik der AK Wien.

3. Für meine Urlaubsregion gibt es eine Reisewarnung. Was bedeutet das?

Liegt eine Reisewarnung vor, haben Konsumenten das Recht auf eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung. Als Pauschalreisender habe ich auch dann ein kostenloses Rücktrittsrecht, wenn am Urlaubsort plötzlich Umstände auftreten, mit denen man nicht rechnen konnte, die sich nicht vermeiden ließen und welche die Durchführung der Reise oder die Beförderung an das Reiseziel erheblich beeinträchtigen. "Dazu zählt auch der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel", betont Prock.

4. Meine Rückreise verzögert sich. Was nun?

Sollte die vertraglich vereinbarte Rückreise aus dem Urlaub z.B. wegen des Coronavirus nicht möglich sein oder sich verzögern, muss der Reiseveranstalter sich um die (spätere) Rückreise kümmern. "Der Veranstalter muss auch die Kosten für die notwendige Unterbringung übernehmen - allerdings maximal für drei Nächte", sagt ÖAMTC-Juristin Pronebner. Individualreisende sind hingegen auf sich allein gestellt.

5. Was muss ich beachten, wenn mein Urlaub erst in einigen Wochen losgeht - Stichwort Osterferien?

Abwarten, sagen Juristen unisono. Denn eine kostenlose Stornierung ist nur dann möglich, wenn der Urlaubsantritt und die Gefahrensituation zeitlich eng beieinander liegen. "Die Lage muss vor Reiseantritt neu bewertet werden", sagt Prock. Auch hier sind Pauschalreisende im Vorteil: Liegt der Reiseantritt noch in weiter Ferne, kann beim Veranstalter für eine kostenlose Umbuchung auf ein anderes Reiseziel angefragt werden. Individualreisende haben generell kein Recht auf kostenfreies Storno -außer, das Hotel liegt, wie bereits erwähnt, im Sperrgebiet und ist nicht erreichbar.

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6. Mein Reiseveranstalter bietet eine kostenlose Umbuchung in ein anderes Land an. Muss ich zustimmen?

Nein. Das Angebot muss in die persönliche Reiseplanung passen.

7. Was ist bei einer Flugbuchungen zu beachten?

Bei der Lufthansa-Gruppe (zu der auch Austrian gehört) können Passagiere kostenfrei umbuchen bzw. stornieren, falls sie ihre Reise wegen geänderter Einreisebestimmungen nicht antreten können. Eine kostenlose Umbuchung ist auch möglich, wenn ein (billiger) Tarif gebucht wurde, der sonst nur eine Umbuchung mit Zusatzkosten vorsieht. Diese Bestimmung gilt aktuell für Tickets, die am oder vor dem 25. Februar für einen Flug mit einem Abflugdatum bis 31. März ausgestellt wurden. Seitens der Ryanair Gruppe - Laudamotion hat einige Ziele in Italien im Flugplan -werden hingegen derzeit keine kostenlosen Umbuchungen und Stornierungen angeboten.

8. Ich habe eine Reiseversicherung. Nützt das was?

Die Europäische Reiseversicherung übernimmt im Falle einer Ansteckung die Behandlungskosten und gegebenenfalls die Rückholung der Patienten und seiner Familie. Erkrankt ein Kunde aufgrund des Coronavirus und kann die Reise nicht antreten, ist das grundsätzlich ein versicherter Stornogrund. Die Angst vor etwas, das eventuell eintreten könnte, ist hingegen nicht versichert.

9. Ich habe eine Kreuzfahrt gebucht, bei der derzeit bestimmte Häfen nicht angefahren werden. Steht mir eine Entschädigung zu?

"Wenn sich ein erheblicher Teil der vereinbarten Reise ändert, besteht ein Anspruch auf Preisminderung", sagt AK-Juristin Prock. "Ändern sich wesentliche Teile der vereinbarten Reiseleistung bereits vor Reiseantritt, kann man vom Vertrag zurücktreten. Die Betonung liegt auf "wesentlich" - es ist immer eine individuelle Prüfung notwendig.

10. Ich habe mein Hotel auf Booking.com gebucht. Bleibe ich auf den Kosten sitzen?

Liegt das Hotel in einem Sperrgebiet, kann ich kostenlos stornieren. Ansonsten muss ich auf Kulanz hoffen. Einen Rechtsanspruch auf Kulanz gibt es nicht. Die Empfehlung der Plattformbetreiber an die Hoteliers lautet: "Das Erlassen von Stornierungsgebühren ist eine freundliche Geste, die Beschwerden vermeidet und die Gästezufriedenheit steigern könnte ..."

Dieser Beitrag erschien ursprünglich im News 9/2020.