Streit um Entschädigungen bei Flugverspätungen vor dem EuGH

von

Generalanwalt Evgeni Tanchev zeigte sich am Donnerstag überzeugt, dass ein solcher Schaden einen "außergewöhnlichen Umstand" darstelle und die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien könne. (Az. C-501/17)

Ein Flugpassagier hatte geklagt, weil sein Flug von Dublin nach Düsseldorf eine Verspätung von mehr als drei Stunden hatte. Grundsätzlich ist die Fluggesellschaft in einem solchen Fall zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Die betroffene Airline Germanwings machte aber geltend, dass die Verspätung auf den durch die Schraube verursachten Reifenschaden zurückgehe und sie deshalb nicht zahlen müsse. Das deutsche Landgericht Köln wollte deshalb vom EuGH wissen, ob es sich bei dem Schaden um einen "außergewöhnlichen Umstand" handelt.

Generalanwalt Tanchev stellte in seinem Schlussantrag klar, dass Schrauben oder Nägel auf der Rollbahn ein Sicherheitsrisiko darstellten. Dass sie dort hingelangten, sei aber für die Fluggesellschaften "schlicht nicht vorhersehbar": Die Verantwortung liege gegebenenfalls beim Flughafenbetreiber. Tanchev erklärte zugleich, dass das Landgericht Köln beurteilen müsse, ob die Fluggesellschaft andere Vorkehrungen gegen einen solchen Reifenschaden hätte treffen können. Ein Urteil des Gerichtshofs wird erst in einigen Wochen erwartet.

Kommentare