Mindestsicherung - Mikl-Leitner
glaubt an NÖ Expertise

Reaktion auf neuerliche VfGH-Prüfung

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Der Verfassungsgerichtshof prüft erneut Regelungen für die Mindestsicherung in NÖ. Das Landesverwaltungsgericht habe wegen zwei Paragrafen beim VfGH die Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit beantragt, bestätigte VfGH-Sprecher Wolfgang Sablatnig am Samstag auf Anfrage einen "Standard"-Bericht. Im Fokus stehen geringere Mindeststandards bei unter fünf Jahren Aufenthalt und die Deckelung.

Die beiden betroffenen Regelungen gelten seit Jahresbeginn. Laut Paragraf 11a des niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards-Integration zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, maximal 522,50 Euro. Nach Paragraf 11b wird der Mindestsicherungs-Bezug aller Personen, die gemeinsam in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, mit 1.500 Euro gedeckelt.

Der Antrag des Landesverwaltungsgerichts könne auch abgewiesen werden, wie Sablatnig auch gegenüber dem "Standard" erklärt hatte. Mindestsicherungsbeschwerdeführern wurde dem Bericht zufolge schriftlich mitgeteilt, dass ihre Verfahren bis zum Höchstgerichtsentscheid unterbrochen würden.

Am 28. Juni hatte der VfGH in einem Erkenntnis eine Regelung in NÖ als verfassungskonform angesehen, wonach subsidiär Schutzberechtigte seit 5. April 2016 im Gegensatz zu Asylberechtigten nicht mehr Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern nur noch auf sogenannte Kernleistungen nach dem Grundversorgungsgesetz haben. Beschwerdeführer war ein irakischer Staatsangehöriger, der früher Mindestsicherung bezog und nun geringere Leistungen der Grundversorgung sowie - wegen seiner Behinderung - Pflegegeld erhält.

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