EuGH setzt Transparenz bei Nebenkosten von Flugpreisen durch

BGH kann Stornogebühr von 25 Euro bei Airberlin untersagen

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Damit stellte das Gericht klar, dass Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch auf Fluggesellschaften anwendbar sind. (Az. C-290/16)

Im Ausgangsfall hatte der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bei einer Online-Probebuchung festgestellt, dass die von den Fluggesellschaften ausgewiesenen Steuern und Gebühren viel niedriger waren als die tatsächlich an die betreffenden Flughäfen abzuführenden. Nach Ansicht der Verbraucherschützer kann diese Praxis die Verbraucher in die Irre führen und verstößt gegen die EU-Verordnung zur Preistransparenz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte deshalb den Fall den Luxemburger Richtern vor und wollte wissen, ob die EU-Regelung eine Überprüfung der von den Airlines erhobenen Gebühren zulässt. Der EuGH bejahte dies nun und entschied zugleich, dass der BGH eine Klausel von Airberlin zur Stornogebühr von 25 Euro kippen kann, wenn ein Reisender seinen Flug nicht antritt.

Zur Preistransparenz forderte der Gerichtshof, dass Unternehmen dem Kunden immer die Höhe der Steuern und sonstigen Gebühren mitteilen müssen, die im Endpreis enthalten sind. Hätten die Airlines die Wahl, die entsprechenden Entgelte in den Flugpreis einzubeziehen, würde das Ziel der Preistransparenz verfehlt.

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