EU-Gutachter: Erben können Geld für nicht genommenen Urlaub fordern

Lohnanspruch entfällt nicht mit dem Tod

von

Er sieht hier einen Konflikt zwischen europäischem und deutschem Recht. In den konkreten Fällen ging es um die Klagen zweier Witwen in Deutschland. Sie fordern Ausgleichszahlungen für bezahlten Jahresurlaub, den ihre Ehemänner vor deren Tod nicht genommen hatten. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte die Angelegenheiten zur Klärung an das höchste EU-Gericht verwiesen.

Nach deutschem Recht verfällt der Urlaubsanspruch von Erblassern mit dem Tod, so dass er auch nicht vererbt werden kann. Aus Sicht des EuGH-Generalanwalts könnten Erben sich allerdings sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Arbeitgebern auf EU-Recht berufen und damit entsprechende Zahlungen einfordern. Laut EU-Recht hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub. Dieser Lohnanspruch verfällt auch nicht mit dem Tod.
Die Richter des EuGH müssen sich nicht an die Empfehlungen des Gutachters halten, in vielen Fällen folgen sie ihnen aber. Ein Urteil dürfte in den kommenden Monaten fallen.

Kommentare