"Dreck am Stecken"-Maulkorb für Haider

"Dreck am Stecken"-Maulkorb für Haider

Laut Gericht hat es der Kärntner Landeshauptmann "zu unterlassen, die ehrenrührige, unwahre, kreditschädigende Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, wonach der Kläger 'Dreck am Stecken' habe sowie sinngleiche Äußerungen aufzustellen und/oder zu verbreiten".

Haider hat kann gegen die Verfügung Einspruch erheben.

Bei der von Muzicant eingebrachten Klage handelt es sich um eine zivilrechtliche Ehrenbeleidigungsklage wegen Kreditschädigung. Konkret geht es um folgende von Haider vom 28. Februar dieses Jahres getätigte Aussage: "Der Herr Ariel Muzicant: Ich verstehe überhaupt nicht, wie wenn einer Ariel heißt, so viel Dreck am Stecken haben kann; das versteh' ich überhaupt nicht; aber - ich meine - das ist eine andere Sache."

Richterin prüfte: Aussage war kein Scherz
Richterin Elfriede Dworak prüfte, ob die Aussage ein bloßer "Scherz" gewesen sei. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall "zu verneinen", so Dworak. Denn: "Die 'Aschermittwoch-Rede' ist eine politische Rede, nicht jedoch eine Theateraufführung oder eine Scherzveranstaltung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Zug dieser Rede getätigte Äußerungen des Erstbeklagten von jedermann als unernst und ohne sachliches Substrat qualifiziert werden. Aus dem vom Erstbeklagten benützten 'Wortspiel' lässt sich auch nicht auf eine Scherzerklärung schließen, zumal vom Erstbeklagten bekannt ist, dass er Kritik in 'Wortspiele' oder 'humoristische' Sprüche verpackt."

Und weiter heißt es in der Begründung des Handelsgerichts Wien: "Das Hauptgewicht der Äußerung des Erstbeklagten ist für den unvoreingenommenen Zuhörer aber nicht in einer scherzhaften Wendung, sondern in dem erhobenen Vorwurf, der Kläger als eine prominente Persönlichkeit des öffentlichen Lebens habe 'Dreck am Stecken' zu erblicken. Dieser Hinweis umfasst den Vorwurf eines strafgesetzwidrigen, zumindest aber unehrenhaften und moralisch vorwerfbaren Verhaltens, das geeignet ist, den Ruf, den Kredit und das Fortkommen des Betroffenen zu beeinträchtigen."

Festgehalten wurde zudem, dass aus der Sicht der Zuhörer bei der FPÖ-Veranstaltung in Ried den Aussagen Haiders "ein Tatsachensubstrat, also besondere Informationen des Erstbeklagten über die Vorgeschichte und rechtswidrige oder grob unehrenhafte Handlungen des Klägers" zu Grunde gelegen hätte. Denn Haider "argumentiert häufig damit, nicht jedem zur Verfügung stehende Informationen über Personen der Öffentlichkeit insbesondere politische Gegner zu haben, so dass bei einer derartigen Behauptung vom redlichen Mitteilungsempfänger erwartet wird, dass der Erstbeklagte auch in der Lage wäre, diese durch konkrete Tatsachen zu belegen", heißt es in der Begründung.