Warnung mit Lichthupe ist nicht strafbar: Verwaltungsgerichtshof hob nun Strafe auf!

Es ist nicht verboten, vor Radarmessungen zu warnen

Autofahrer dürfen andere Verkehrsteilnehmer durch kurze Signale mit der Lichthupe vor Radarkontrollen warnen. Zu dieser Entscheidung gelangte der Verwaltungsgerichtshof. Er hob einen Strafbescheid auf, nach dem ein Lenker 72 Euro bezahlen sollte. Der Betroffene hatte andere Autofahrer mit Lichtzeichen auf Geschwindigkeitsmessungen aufmerksam gemacht.

Warnung mit Lichthupe ist nicht strafbar: Verwaltungsgerichtshof hob nun Strafe auf!

Dem Lenker wurde vorgeworfen Warnzeichen abgegeben zu haben, obwohl die Verkehrssituation es nicht erforderte. Heinz Kail, Pressesprecher des Verwaltungsgerichtshofs, sagte nun, es gebe keinen Grund jemandem Blinkzeichen zu verbieten. Denn nach Paragraf 22 der Straßenverkehrsordnung StVO muss ein Lenker andere Straßenbenützungen warnen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dabei dürfen deutliche Schallzeichen und ausreichende Blinkzeichen, die nicht blenden, eingesetzt werden.

Kein Verbot in der StVO
Es gebe allerdings in keiner Bestimmung der StVO ein Verbot, mit derartigen Maßnahmen zu warnen, betonte Kail. Laut Verfassungsgerichtshof fehlt eine einheitliche Norm, nach der gestraft werden kann, wenn Blinkzeichen eingesetzt werden, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert.

Wann kann gestraft werden?
Gestraft werden kann nur wenn andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden. Optische Warnzeichen als Lichthupen oder Blinksignale, die über einen längeren Zeitraum abgegeben werden, sind nach dem Kraftfahrgesetz, Paragraf 100, ebenfalls verboten. (APA/red)