Ehebruch kann teuer kommen: Rivalin muss
Ehefrau Hälfte der Detektivkosten bezahlen!

"Gehörnte" Wienerin veranlasste Videoüberwachung OGH: 'Freundschaftliches Verhältnis' nicht 'aufgeklärt'<br> <b>MITSTIMMEN</b>: Finden Sie das Ehe-Urteil gerecht?

Die gehörnte Ehefrau hatte die Fortsetzung des außerehelichen Verhältnisses befürchtet, ein Detektivbüro eingeschaltet, eine Videoüberwachung durchführen lassen und die Kosten bei der Ehebrecherin eingeklagt, nachdem ihr Mann tatsächlich die Scheidung eingereicht hatte.

Treffen trotz Aussprache
Die drei Beteiligten hatten sich zunächst bei einer Aussprache auf das Ende der außerehelichen Beziehung geeinigt und festgelegt, dass nur mehr "unvermeidbare" Treffen zwischen dem Ehemann und seiner (Ex)-Geliebten gestattet seien. Als jedoch die von ihrer "besseren Hälfte" enttäuschte Ehefrau ihre Wohnung ihren Söhnen schenkte und dem untreuen Mann kein Fruchtgenussrecht einräumte, nahm dieser wieder telefonischen Kontakt zu der anderen Frau auf. Bald danach kam es neuerlich zu Begegnungen, die sich nur anfänglich auf den Wanderverein beschränkten, dem beide angehörten.

Die Ehefrau dürfte "den Braten gerochen" haben: Noch ehe sie von seinen Scheidungsabsichten erfuhr, hatte sie bereits einen Detektiv engagiert, der zeitweise das Haus ihrer Rivalin per verdeckter Videoüberwachung kontrollierte. Die Frau wollte "Beweismaterial" für ein allfälliges Scheidungsverfahren sammeln.

Stundenlange Besuche
Prompt konnte der Detektiv beobachten, wie der Mann mehrfach untertags für ein paar Stunden bei der Nebenbuhlerin vorbeischaute und seinen Pkw in ihrer Garage parkte, was seine beharrlichen Behauptungen, es habe sich dabei nur mehr um ein rein freunschaftliches Verhältnis gehandelt, nicht unbedingt zu stützen schien.

Unabhängig von neuerlichen Intimitäten, die sich nicht zweifelsfrei nachweisen ließen, stellte sich die Ehefrau auf den Standpunkt, nicht nur ihr Mann, sondern auch ihre Konkurrentin hätte sich "ehewidrig" verhalten, da sie gegen die Abmachung, den Mann nicht mehr zu sehen, verstoßen habe. Sie wollte von ihr daher die gesamten, vom Detektivbüro in Rechnung gestellten Kosten als eine Art Schadenersatz abgegolten bekommen.

Obwohl die mit der Klage konfrontierte Frau betonte, sie träfe keine Schuld am Zerrütten der Ehe und sie wäre dem Mann nach der Besprechung zu dritt auch nicht mehr körperlich nahe gekommen, verurteilte sie der OGH in der Entscheidung 4 Ob 52/06 dazu, die Hälfte der geltend gemachten Summe zu übernehmen. Dies, obwohl der erkennende Senat davon ausging, dass im maßgebenden Zeitraum keine sexuelle Beziehung mehr gegeben war.

"Freundschaftliches Verhältnis" nicht "aufgeklärt"
Im vorliegenden Fall waren laut OGH aber die besonderen Umstände zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen: "Die mit dem Dreiergespräch entstandene besondere Vertrauenslage führte zu einer Verpflichtung der Beklagten, für eine Aufklärung der Klägerin über die neu entstandene, wenngleich nur freundschaftliche Beziehung zu sorgen. Ihr diesbezügliches Unterlassen ist daher als rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das geschützte Rechtsgut Ehe zu werten." In Folge dessen hafte die Frau für die Folgen ihres Versäumnisses.

"Wer eine Ehe stört, muss auch mit der Einleitung eines Scheidungsverfahrens und einem damit verbundenen Bestreben des anderen Ehegatten rechnen, sich Beweise zu verschaffen", halten die Höchstrichter fest.

Den gesamten Betrag muss die (Ex)-Geliebte nur deshalb nicht bezahlen, weil laut OGH die Ehefrau sie unverzüglich von ihrem Verdacht neuerlichen ehebrecherischen Verhaltens informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben hätte müssen. (apa/red)