Verliere ich mein Auto?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Zu meinem 19. Geburtstag hat mein Vater mich mit einem Auto überrascht. Während der Familienfeier hat er mir den Wagen, der auch mit einer Geschenkmasche umhüllt war, feierlich übergeben. Mein Vater hat mir auch den Autoschlüssel gegeben und den Zulassungsschein, und wir sind gleich eine Runde gefahren. Das haben auch alle anderen Gäste gesehen. Seither fahre ich mit dem Auto und trage alle Kosten alleine. Jetzt -zwei Jahre später - will mein Vater, nur weil wir einen Streit hatten, das Auto plötzlich zurück. Er meint, er stehe im Typenschein, und den habe er mir aus gutem Grund nie gegeben. Wenn ich das Auto nicht zurückbringe, macht er eine Diebstahlsanzeige. Muss ich das Auto wirklich zurückgeben?
Norbert E., Klagenfurt

Lieber Herr E.,
es kommt immer wieder vor, dass Geschenke nach einem Streit zurückgefordert werden. Wegen eines Streits können Schenkungen aber nicht widerrufen werden. Sie müssten das Auto daher nur dann zurückgeben, wenn die Schenkung gar nicht rechtsgültig zustande gekommen wäre.

Mündliche Schenkungsverträge sind nur bei wirklicher Übergabe des Geschenks gültig. Eine "wirkliche Übergabe", also ein neben dem Schenkungsvertrag als Übergabe erkennbarer weiterer Akt liegt dann vor, wenn das Geschenk vom Geschenkgeber an den Geschenknehmer physisch übergeben wird.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Übergabe eines Fahrzeuges auch darin gesehen werden kann, dass es dem Geschenknehmer zur Nutzung überlassen wird und der Geschenknehmer bei der laufenden Nutzung sämtliche Kosten für das Auto alleine trägt.

Die Aushändigung und der Besitz des Typenscheins haben für die Frage des Eigentumserwerbs am Pkw keine ausschlaggebende Bedeutung. Der Typenschein verbrieft das Eigentum am Auto schon deshalb nicht, weil eine körperliche Übergabe durch Überlassung möglich ist. Aus der Zulassung eines Kraftfahrzeugs kann nämlich nicht zwingend auf die Eigentümereigenschaft des Zulassungsbesitzers geschlossen werden.

Sie schildern, dass Ihr Vater Ihnen vor Freunden und Familienmitgliedern gesagt hat, dass er Ihnen das Auto schenkt. Er hat Ihnen das Fahrzeug, den Schlüssel und die Zulassung übergeben, und Sie konnten das Auto nun zwei Jahre benutzen und mussten alle Kosten tragen. Da Ihr Vater Ihnen demnach das Auto vor zwei Jahren zu Ihrem Geburtstag wirksam geschenkt hat, sind Sie nicht verpflichtet, das Auto wieder herauszugeben. Ganz im Gegenteil: Vielmehr ist Ihr Vater verpflichtet, Ihnen den Typenschein für das Fahrzeug auszuhändigen.

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