Reduzierte Witwenpension

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich habe spät noch einmal mein Glück gefunden: Ich war 67 Jahre alt, meine Frau 62, als wir letzten Sommer geheiratet haben. Wir beziehen beide eine eigene Pension. Von einem Bekannten wurde ich darauf hingewiesen, dass es wegen unseres Alters Probleme bei einer Witwenpension geben könnte, falls ich vor meiner Frau sterben würde. Stimmt das? Gibt es wirklich besondere Voraussetzungen für eine Witwenpension, nur weil wir bei unserer Heirat schon älter waren?
Walther A., Graz

Lieber Herr A.,
grundsätzlich haben jede Witwe und jeder Witwer nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerpension. In manchen Fällen gebührt aber die Witwenpension nicht unbefristet, sondern nur für 30 Kalendermonate. Zu diesen Ausnahmen zählen auch Fälle, in denen die Ehepartner bei der Eheschließung schon älter waren.

Konkret steht dem überlebenden Ehegatten dann nur ein befristeter Anspruch zu, wenn der verstorbene Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung schon über 65 Jahre alt war oder die verstorbene Ehefrau bei der Heirat schon über 60 Jahre alt war. Da Sie schreiben, dass Sie letzten Sommer bereits 67 und Ihre Frau bereits 62 Jahre alt waren, sind Sie beide bei der Eheschließung jedenfalls schon in dem vom Gesetz angeführten Alter für eine Befristung der Witwenpension gewesen.

Nur wenn die Ehe eine bestimmte Zeit dauert, steht auch in diesen Fällen dem überlebenden Ehegatten eine unbefristete Witwenpension zu:

Für den Fall, dass Sie bereits letzten Sommer eine Pension bezogen haben, müsste Ihre Ehe mindestens drei Jahre dauern, damit Ihre Frau nach Ihrem Tod unbefristet eine Witwenpension erhält. Für den Fall, dass Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung noch keine eigene Pension bezogen hätten, müsste Ihre Ehe zwei Jahre dauern, damit Ihre Frau nach Ihrem Tod unbefristet eine Witwenpension ausbezahlt erhält. Gleiches gilt umgekehrt selbstverständlich für Sie, falls Ihre Frau vor Ihnen versterben sollte.

Da ich davon ausgehe, dass Sie beide zum Zeitpunkt Ihrer Eheschließung bereits in Pension waren, hätten Sie beide nach dem Tode Ihres Ehepartners jeweils erst nach drei Jahren Ehe einen Anspruch auf unbefristete Auszahlung von Witwen-bzw. Witwerpension. Davor steht dem überlebenden Ehepartner nur ein auf 30 Monate befristeter Witwenpensionsanspruch zu. Sollte der überlebende Ehegatte während der befristeten Auszahlung invalid werden oder schon beim Tod des Ehepartners invalid gewesen sein, würde die Witwenpension unbefristet für die Zeit der Invalidität zustehen.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at