Eine Frage des Profils

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Heuer kam der Schnee bei uns in Niederösterreich sehr überraschend. Gerade noch T-Shirt-Wetter - und dann hat es plötzlich geschneit. An Winterreifen habe ich daher erst gedacht, als der Schnee schon lag. Wann gilt eigentlich "Winterreifenpflicht"? Gilt die nur für mein Auto oder auch für mein Motorrad? Und gibt es auch eine "Schneekettenpflicht"?
Hans W., Niederösterreich

Lieber Herr W.,
in Österreich gilt die Winterreifenpflicht zwischen 1. November und 15. April des Folgejahres. In dieser Zeit dürfen bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen - wie etwa bei Schneefahrbahn, Schneematch oder Eis - Autos nur in Betrieb genommen werden, wenn an allen vier Rädern Winterreifen angebracht sind. Als Winterreifen gelten nur solche mit den Bezeichnungen "M+S", "M.S." oder "M&S", die (noch) eine Reifentiefe von mindestens vier Millimetern aufweisen.

Die Winterreifenpflicht gilt in dem genannten Zeitraum nur bei winterlichen Verhältnissen und auch nur, wenn das Auto auch wirklich gefahren wird. Sollten Sie Ihr Auto daher bei Schneefall bzw. bei Schneefahrbahn grundsätzlich stehen lassen, benötigen Sie auch keine Winterreifen.

Als Autofahrer müssen Sie dann aber regelmäßig den Wetterbericht verfolgen. Nur weil Sie in der Früh bei Sonnenschein in die Arbeit fahren, heißt das ja nicht, dass am Nachhauseweg nicht bereits dichter Schneefall eingesetzt haben wird. Auch Straßennässe kann im Winter sehr rasch zu Glatteis und damit zu winterlichen Fahrverhältnissen werden. Auch dann gilt Winterreifenpflicht.

Alternativ zur Winterbereifung könnten Sie auch Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern montieren. Das ist aber nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Eine wirkliche Alternative zu Winterreifen stellen Schneeketten daher nicht dar.

Wenn Sie bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen ohne Winterreifen fahren, riskieren Sie eine Strafe von 60 Euro. Werden gar andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, droht sogar eine Strafe bis zu 5.000 Euro.

Für den Fall, dass Sie in der Zeit der Winterreifenpflicht einen Verkehrsunfall mit Sommerreifen haben, sind Sie darüber hinaus dafür beweispflichtig, dass der gleiche Unfall auch mit Winterreifen passiert wäre.

Mopeds, Motorräder und Mofas sind von der Winterausrüstungspflicht ausgenommen.

Eine Schneekettenmitnahmepflicht gibt es -im Übrigen im selben Zeitraum vom 1. November bis 15. April - nur für Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen. Für Pkw gibt es keine allgemeine Schneekettenpflicht.

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