Was ist Radfahrern verboten?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Wenn es jetzt wieder wärmer wird, will ich auch wieder mehr Rad fahren. Vor Kurzem habe ich gelesen, dass am Ring in Wien eine Radfahrerin verhaftet wurde, weil sie beim Radfahren telefoniert hat. Kann man dafür wirklich verhaftet werden? Was ist sonst noch alles verboten beim Radfahren?
Paula F., Wien

Liebe Frau F.!
Zunächst kann ich Sie beruhigen. Das Telefonieren beim Radfahren ist kein Grund für eine Verhaftung. Vielmehr scheint das Verhalten der Radfahrerin bei der Amtshandlung durch die Polizei dazu geführt zu haben, dass die Dame vorübergehend festgenommen wurde. Richtig ist aber, dass das Telefonieren mit dem Mobiltelefon während des Radfahrens genauso wie beim Autofahren verboten ist und dafür eine Verwaltungsstrafe von 50 Euro verhängt werden kann. Telefonieren mit Freisprecheinrichtung ist erlaubt.

Verboten ist auch das Radfahren in alkoholisiertem Zustand, wobei hier, anders als beim Autofahren, ein Grenzwert von 0,8 Promille Alkohol im Blut gilt. Je nach Alkoholisierungsgrad können dafür Geldstrafen in der Höhe von 800 Euro bis 5.900 Euro verhängt werden. Da alkoholisiertes Radfahren auch als Hinweis für eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit gewertet werden kann, droht in manchen Fällen sogar der Entzug des Kfz-Führerscheins.

Freihändig zu fahren oder die Füße gänzlich von den Pedalen zu nehmen und sich beispielsweise an ein Auto anzuhängen, ist ebenfalls verboten und kann zu einer Verwaltungsstrafe führen. Auch das Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist verboten. Dazu zählt etwa das unsachgemäße Transportieren von besonders schweren Gegenständen am Lenker, wodurch ein sicheres Fahren nicht mehr möglich ist, oder auch das Verwenden eines Regenschirms während der Fahrt.

Auch sonst müssen sich Radfahrer auf öffentlichen Straßen grundsätzlich an die Straßenverkehrsordnung halten. So ist das Fahren gegen die Einbahn verboten, außer es wäre Radfahrern ausdrücklich gestattet. Auch in Fußgängerzonen ist Radfahren verboten, wiederum ausgenommen, es wäre ausdrücklich erlaubt. In Begegnungszonen ist Radfahren im Schritttempo erlaubt. Das Schieben eines Fahrrads ist in Fußgängerzonen gestattet.

Sie dürfen Ihr Rad auch an Schildern oder Laternenmasten anhängen, solange eine Restbreite von 2,5 Metern für Fußgänger am Gehsteig bleibt. Es gibt aber auch Plätze, wie in Wien am Stephansplatz, auf denen das Abstellen von Fahrrädern grundsätzlich verboten ist. Verbotenes Abstellen kostet eine Verwaltungsstrafe von 30 Euro.

Grundsätzlich gilt für Radfahrer, dass sie sich an die Straßenverkehrsordnung zu halten haben und konkrete Beschilderungen beachten sollten.

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