Eine Weisung an die Staatsanwaltschaft, die Anklage zurückzuziehen, könne er nur auf rechtsstaatlichem Boden erteilen, so der Justizminister. "Die rechtliche Grundlage dafür kann ich nicht sehen." Die Weisung wäre auch wegen der Beispielswirkung "unmöglich".
"Dauer nur zu kleinerem Teil auf Gerichtsverfahren zurückzuführen"
Zur Dauer des Verfahrens, in dem seit Herbst 2009 ermittelt wurde und wofür der Strafprozess seit Dezember 2017 geführt wird, sagt Jabloner: "Die überlange Verfahrensdauer bei Grasser, die zweifellos gegeben ist, ist sehr bedauerlich. Sie ist aber nur zu einem kleineren Teil auf das Gerichtsverfahren zurückzuführen, das sehr umsichtig und zügig geführt wird."
Bei Schuldspruch Dauer eventuell als mildernder Faktor bei Strafausmaß
Im Falle eines Schuldspruchs für Grasser sei es im Sinn der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass man die lange Verfahrensdauer als mildernden Faktor in die Strafzumessung einbringe. Auf die Frage, ob dadurch eine allfällige Strafe auf Null reduziert werden könne, verweist Jabloner auf die Unabhängigkeit des Gerichts, dem er nicht vorgreifen könne. "Aber das wäre ein sehr kühner Schritt."