Wann darf ich als Vater mitreden?

Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne über die Rechte und Pflichten der Väter

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Lieber Herr Mayer!
Auch wenn nach einer Ehescheidung beide Eltern obsorgeberechtigt für ihre Kinder bleiben, bedeutet dies nicht, dass Eltern Entscheidungen, ihre Kinder betreffend, tatsächlich gemeinsam treffen oder die Zustimmung des anderen Elternteils einholen müssen. Die Obsorge beider Eltern bedeutet vielmehr, dass jeder Elternteil im Außenverhältnis (also gegenüber Ärzten, Schulbehörden etc.) zur Einzelvertretung des Kindes berechtigt ist. Davon ausgenommen sind nur vom Gesetzgeber als besonders wichtig angesehene Angelegenheiten, wie Änderung des Vor- oder Familiennamens, Ein- oder Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, Übergabe in fremde Pflege oder der Erwerb beziehungsweise Verzicht einer Staatsangehörigkeit.

Ausdrücklich zustimmungspflichtig wäre auch die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrages, nicht jedoch die von Ihnen angesprochene Schulwahl. Ihre Exfrau darf Ihre Tochter also in einer Privatschule anmelden. Nicht Recht hat sie allerdings bei ihrer Forderung, Sie mögen sich an den Kosten beteiligen. Stehen nämlich in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen Schulen zur Verfügung, ist grundsätzlich eine öffentliche Schule zu wählen. Nur wenn die Aufnahme in eine öffentliche Schule trotz zeitgerechter und nachdrücklicher Bemühungen wegen Auslastung der Aufnahmekapazität nicht möglich war, kann Schulgeld für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein guter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht.

Als derartige Gründe kommen eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert würde, oder ein besonderes berufliches Interesse des Kindes infrage. Auch Ihre Zustimmung zum Besuch der Privatschule hätte in diesem Zusammenhang eine Bedeutung gehabt. Hätten Sie nämlich dem Besuch der Privatschule ausdrücklich zugestimmt, hätten Sie sich im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit auch an den Privatschulkosten zu beteiligen gehabt.

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