Wie viel muss der Vater zahlen?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Der Vater meiner beiden Töchter hat sich im Scheidungsvergleich vor zwei Jahren verpflichtet, für unsere jetzt neunjährigen Zwillinge jeweils 600 Euro an Kindesunterhalt zu bezahlen. Letzte Woche hat er mir in einem E-Mail mitgeteilt, dass er gekündigt wurde und ab Herbst nur noch 300 Euro je Kind zahlen wird. Muss ich das so akzeptieren?
Friedericke L. Linz

Liebe Frau L.,
die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich am Alter der Kinder und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Sinkt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, so schuldet er auch entsprechend weniger Kindesunterhalt.

Für ein neunjähriges Kind schuldet der Unterhaltspflichtige 18 Prozent seines durchschnittlichen Monatseinkommens, gerechnet auf zwölf Monate. Jede Ihrer Töchter hat sich von diesem Prozentsatz ein Prozent für ihre Schwester abziehen zu lassen, sodass im Ergebnis jede Ihrer Töchter Anspruch auf 17 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Vaters hat.

Wenn der Unterhaltspflichtige gekündigt wurde und nur noch Arbeitslosengeld bezieht, sinkt sein monatliches Durchschnittseinkommen und damit auch der Unterhaltsanspruch der Minderjährigen.

Sie können als Vertreterin Ihrer Kinder den Kindesvater aber auffordern, die näheren Umstände der Kündigung und seine bisherigen Aktivitäten zur Suche einer neuen Arbeitsstelle nachzuweisen. Wenn der Kindesvater nämlich beispielsweise selbst massiv zur Kündigung beigetragen hat und seither keine Anstrengungen unternommen hat, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, so wäre er allenfalls auf sein früheres Gehalt anzuspannen. In diesem Fall stünden Ihren Töchtern weiterhin die bisherigen Unterhaltszahlungen zu.

Sollte der Kindesvater Ihre Fragen nicht beantworten, sodass Sie die Rechtmäßigkeit der Reduktion des Unterhalts nicht überprüfen können, und ab Herbst einfach einen geringeren Kindesunterhalt überweisen, so haben Sie die Möglichkeit, als Vertreterin Ihrer Töchter aufgrund des bisherigen Unterhaltstitels - also in Ihrem Fall aufgrund des Scheidungsvergleichs - Exekution auf den dort festgesetzten Unterhalt zu führen.

Nicht zuletzt, um die Exekution nicht herauszufordern, wird der Kindesvater selbst einen Unterhaltsherabsetzungsantrag bei Gericht stellen und die neuen Umstände geltend machen.

Beachten Sie in diesem Fall, dass ein gutgläubiger Verbrauch von zu viel gezahltem Kindesunterhalt ab der Zustellung des Herabsetzungsantrages nicht mehr möglich ist, Ihre Töchter, vertreten durch Sie, einen ab diesem Zeitpunkt zu viel erhaltenen Unterhalt allenfalls wieder zurückzahlen müssten.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at