Wie sichere ich mich ab?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich bin seit sieben Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Wir haben vor Kurzem beschlossen, unseren gemeinsamen Kinderwunsch umzusetzen, und ich wurde sehr schnell schwanger. Derzeit arbeiten wir beide, aber nach der Geburt möchte ich mich ausschließlich um unser Kind kümmern. Heiraten wollen wir beide nicht, aber der Einkommensverlust verunsichert mich schon. Kann ich mich irgendwie absichern?
Charlotte M., Oberösterreich

Liebe Frau M.,
herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft. Ihre Befürchtungen wegen Ihres Einkommensverlusts sind nicht unberechtigt. Lebensgefährten schulden einander keinen Unterhalt, weder während aufrechter Lebensgemeinschaft noch nach deren Auflösung. Ihr Partner und Vater des Kindes wäre daher nach einer Trennung nur unterhaltspflichtig für gemeinsame Kinder. Er wäre aber nicht verpflichtet, auch für Ihren Unterhalt aufzukommen und Ihren Einkommensverlust auszugleichen.

Wenn Sie sich in diesem Punkt absichern wollen, können Sie mit Ihrem Lebensgefährten einen Partnerschaftsvertrag abschließen. In einem Partnerschaftsvertrag können Sie festhalten, dass Sie in Zukunft den gemeinsamen Haushalt führen und die Kinderbetreuung übernehmen und dafür auf Ihr Erwerbseinkommen verzichten. Ihr Lebensgefährte verpflichtet sich im Gegenzug dazu, Ihnen auch schon während der Lebensgemeinschaft in der Zeit der Kinderbetreuung einen monatlichen Betrag zur Deckung Ihrer persönlichen Bedürfnisse zu bezahlen.

In einem Partnerschaftsvertrag können Sie auch vereinbaren, dass Ihr Lebensgefährte Ihnen auch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft einen Unterhalt zu zahlen hat. Diese Unterhaltsverpflichtung kann auch mit einem bestimmten Alter der gemeinsamen Kinder, etwa bis zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes, befristet werden.

Eine derartige Unterhaltsverpflichtung unterliegt allerdings nicht den gleichen Privilegien wie die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten. Insbesondere gelten für diese Vereinbarung nicht die Vorteile des § 291b Exekutionsordnung und des § 291c Exekutionsordnung. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen über das Unterhaltsexistenzminimum nicht auf eine derartige Unterhaltsvereinbarung Anwendung finden. Auch die Möglichkeit einer Vorratspfändung, also der Pfändung zukünftiger Unterhaltsansprüche, ist bei einer Unterhaltsvereinbarung in einem Partnerschaftsvertrag, anders als bei der Exekution von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, nicht möglich.

Trotzdem stellt eine Unterhaltsvereinbarung in einem Partnerschaftsvertrag eine Absicherung für Sie dar.

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