Umstrittenes Streitthema aktive
Sterbehilfe: In Österreich strikt verboten

Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich

Die Österreichische Ärztekammer hat sich ebenfalls immer vehement gegen den Gedanken der aktiven Sterbehilfe ausgesprochen. Mehrere Paragraphen im Strafrecht sind anwendbar. "Die aktive Sterbehilfe ist untersagt. Das heißt 'Tötung auf Verlangen' in Paragraph 77 des Strafgesetzbuches. Die Regelung ist völlig klar", erklärte Dr. Renate Wagner vom Kammeramt der Österreichischen Ärztekammer. "wer einen Anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren zu bestrafen", heißt es darin.

Zum Beispiel in der Schweiz erlaubt - das führt international dann zu entsprechenden Affären -, in Österreich aber ebenfalls strikt verboten ist "Mitwirkung am Selbstmord" (Paragraph 78 Strafgesetzbuch): "Wer einen Anderen verleitet sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet", ist ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Somit ist in Österreich auch jede Aktivität wie jene der "Selbstmord-Vereine" in der Schweiz, die Gift verschicken - und für die "Betreuung" Geld kassieren - einfach ein Strafdelikt.

Passive Sterbehilfe ist in Österreich erlaubt. Der Arzt darf nämlich prinzipiell nur Maßnahmen setzen, zu denen der Patient nach entsprechender Aufklärung seine Zustimmung gegeben hat. Wenn der Kranke also eine Behandlung ablehnt, muss der Arzt im Grunde genommen die Autorität des Patienten anerkennen und nach dessen Wunsch handeln. Gibt es Zweifel an der Möglichkeit des Kranken, voll verantwortlich zu handeln, ist die Frage einer Sachwalterschaft etc. zu prüfen. Handelt der Arzt nicht nach dem Willen des Patienten, kann sich daraus der Vorwurf der "Eigenmächtigen Heilbehandlung" (Paragraf 110 Strafgesetzbuch) ergeben. Darauf "steht" eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen. Diesem Vorwurf kann der Arzt bei nicht vorliegender Einwilligung des Patienten nur im Notfall entgehen. Da müssen Leben oder Gesundheit nachvollziehbarer Weise "ernstlich gefährdet" sein und vom Betroffenen keine Einwilligung eingeholt werden können.

Dr. Renate Wagner: "Die nunmehr in Österreich mögliche Patientenverfügung, in der der Einzelne im Voraus bestimmen kann, welche Therapien in einem bestimmten Fall zu unterlassen sind, dürfte sich positiv auswirken." Wer also konkret spezielle medizinische Behandlungen ablehnt, kann das klar dokumentieren. Das dürfte einen Teil der Problematik entschärfen.

Die Frage, ob der Fall in Salzburg wirklich unter "aktive Sterbehilfe" oder gar noch schwerer zu ahndende Delikte fällt, wird erst das Gericht klären. Erkrankt jemand an Depressionen, so ist das Leiden in zwei Drittel aller Fälle gut behandelbar. Depressionen können zu einer akuten Selbstmordgefährdung führen, an ihnen selbst stirbt aber niemand. Und bei psychiatrischen Erkrankungen ist schließlich besondere Vorsicht am Platz: Die Betroffenen können ja eventuell ihre eigene Situation gar nicht ausreichend beurteilen.

Miklau: "Passive Sterbehilfe ist aber möglich. Man kann die 'Maschine' abschalten." Die Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe sei aber oft schwierig. Die Politik schrecke vor letzterem zurück, weil man eben auch Druck auf unheilbar Kranke von der Umwelt befürchte, zu diesem Mittel die Einwilligung zu geben.

Ganz klar aber ist, dass in Österreich die Linderung schwerer Leiden des Einzelnen absoluten Vorrang hat. Der Strafrechtsexperte: "Es ist anerkannt, dass man in der Schmerzbehandlung auch die Verwendung starker Mittel in Kauf nehmen darf, auch wenn dadurch eventuell eine Verkürzung des Lebens eintritt."

(apa/red)