Geregelt ist die Tätigkeit der Staatskommissäre im Art. 1 Par. 76 Bankwesengesetz. Sie sind der Finanzmarktaufsicht (FMA) weisungsgebunden und werden vom Finanzminister für alle Kreditinstitute bestellt, deren Bilanzsumme 375 Mio. Euro übersteigt. Voraussetzung für die Tätigkeit: Kommissäre müssen auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdeganges die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen, dürfen keinem Organ des zu prüfenden Kreditinstitutes angehören und in keinem Konkurrenz- oder Abhängigkeitsverhältnis dazu stehen.
Die Kommissäre nehmen an Haupt-, General- und Mitgliederversammlungen der Banken teil, sowie an Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse. Gegen Beschlüsse dieser Organe haben sie "unverzüglich Einspruch zu erheben", wenn dadurch "gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA" verletzt werden. Dazu dürfen sie auch Einblick in die Unterlagen der betreffenden Bank nehmen. (apa)