Wichtige Tipps für
den Steuerausgleich

Wann sich ein Lohnsteuerausgleich lohnt und welche Neuerungen es ab 2016 gibt

Jedes Jahr kann man sich vom Finanzamt durch die Arbeitnehmerveranlagung Geld zurückholen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gibt Tipps, wie man das am besten macht. Wer keinen Jahresausgleich macht, verschenkt laut Experten Geld. Auch empfehlenswert: Das neue Ausfüllhilfe-Tool der AK.

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den Steuerausgleich © Bild: Copyright: Andrey Popov

Über drei Millionen Österreicher haben sich in der Vergangenheit jährlich durch eine Arbeitnehmerveranlagung, früher als Jahresausgleich bekannt, Geld vom Finanzamt zurückgeholt. Für bis zu fünf Jahre kann rückwirkend Steuerrückerstattungen geltend gemacht werden.

VKI-Ratgeber als Unterstützung

Der VKI gibt mithilfe des Ratgebers "Steuern sparen" auch heuer wieder wertvolle Tipps, wie man sich sein Geld zurückholen kann. Das Buch bietet einen kompakten Überblick über Einsparungsmöglichkeiten und zeigt, wie man seine Steuern im Nachhinein wieder zurück erstattet bekommt. Fallbeispiele aus der Praxis sollen dabei helfen. Darüber hinaus gibt das Buch eine Reihe weiterer Tipps zum vorausschauenden Sparen. Im Folgenden einige der VKI-Ratschläge im Überblick:

Tipps und Hilfestellungen

1. Formulardschungel
Grundlegend unterscheidet man zwischen den Formularen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) und der Einkommensteuererklärung (E1). Ersteres Formular kommt zum Einsatz, wenn man ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezieht, das andere Formular muss man ausfüllen, wenn zusätzlich noch andere Einkünfte vorliegen. Über die Website "FinanzOnline" können die entsprechenden Formulare auch online ausgefüllt werden. Dafür muss zuerst ein Zugangspasswort beantragt werden.

2. Wann sich ein Lohnsteuerausgleich lohnt
Können Sie folgende Fragen mit "Ja" beantworten, dann lohnt sich laut VKI-Ratgeber der Steuerausglich für Sie:

  • Haben Sie während des Kalenderjahres den Arbeitgeber
    gewechselt oder waren Sie nicht ganzjährig beschäftigt?
  • Haben Sie aufgrund eines geringen Einkommens Anspruch
    auf die sogenannte "Negativsteuer"?
  • Haben Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. den
    Alleinerzieherabsetzbetrag, den Kinderzuschlag oder ein
    Pendlerpauschale, welche jedoch bei der Lohnverrechnung
    nicht berücksichtigt wurden?
  • Können Sie Werbungskosten, Sonderausgaben und/oder
    außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die noch
    nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden?
  • Haben Sie im Laufe des Kalenderjahres unterschiedlich
    hohe Bezüge (hohe Gehaltserhöhung, Überstunden-
    Vergütung etc.) erhalten und hat Ihr Arbeitgeber keine
    sogenannte Aufrollung (Neuberechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber
    mit gleichen monatlichen Bezügen) durchgeführt?

3. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Viele Arbeitnehmer lassen sich Geld entgehen, weil sie nicht genau wissen, was genau man alles als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen deklarieren kann. So fällt unter letzteres laut VKI beispielsweise auch die Begleichung von Kosten für einen Familienangehörigen. Unter Sonderausgaben fallen Spenden, die Kirchensteuer, eine Wohnraumschaffung (Hausbau, Errichtung einer Eigentumswohnung und Baukostenzuschuss für eine Gemeinde- oder Genossenschaftswohnung) oder Wohnraumsanierung.

Aber Achtung, hier gibt es Neuerungen: Sonderausgaben wie Versicherungsprämien oder Kosten der Wohnraumschaffung und -sanierung sind künftig nicht mehr absetzbar. Für bestehende Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, soll die geltende Regelung noch fünf Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 beibehalten werden. Für Neuverträge gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr. Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten werden im Rahmen der Veranlagung nun automatisch berücksichtigt, es findet ein Datenaustausch zwischen den Organisationen und der Finanzverwaltung statt. Dies gilt jedoch erst für Zahlungen, die ab 2017 geleistet werden.

4. Werbungskosten
Zu den Werbungskosten zählen sämtliche Ausgaben, die direkt mit der Ausübung des Berufes zusammenhängen. Das betrifft unter anderem Arbeitskleidung, Computer, Arbeitsmittel und Werkzeuge, Aus- und Fortbildung, Umschulung, Fachliteratur oder Fahrtkosten.

5. Negativsteuer für Geringverdiener
Pensionisten können 2016 erstmals Negativsteuer geltend machen - und zwar bis zu 55 Euro für das abgelaufene Jahr 2015. Voraussetzung ist eine Pension unter der Steuerfreigrenze von rund 14.000 Euro brutto jährlich. Für Arbeiter und Angestellte mit derart niedrigen Einkommen wird die Negativsteuer 2016 deutlich ausgeweitet - und sie soll erstmals automatisch ausgezahlt werden.

Jenen Arbeitnehmern, die so wenig verdienen, dass sie zwar Sozialversicherung aber keine Lohnsteuer bezahlen, wird ein Teil der Sozialbeiträge rückerstattet. Diese Gutschrift war bisher mit 110 Euro (bzw. maximal einem Fünftel der Sozialbeiträge) gedeckelt. Ab 2016 werden bis zu 400 Euro (bzw. maximal die Hälfte der Sozialbeiträge) rückerstattet. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die zwar Sozialversicherung bezahlen, deren Einkommen aber unter der Steuerfreigrenze von rund 14.000 Euro Jahresbrutto liegt. Besteht zusätzlich noch Anspruch auf Pendlerpauschale, erhöht sich die Gutschrift auf 500 Euro. Für 2015 muss die Negativsteuer noch beim Finanzamt beantragt werden. Die Gutschrift für das Jahr 2016 soll dann automatisch ausgezahlt werden. Fließen wird das Geld freilich weiterhin erst im Nachhinein, also Mitte des Jahres 2017.

6. Der Erbanspruch
Steuererklärungen können nicht nur für die eigene Person bis zu fünf Jahre rückwirkend durchgeführt werden. Auch Erben dürfen die entsprechenden Formulare für Verstorbene ausfüllen. Nach Angaben des VKI sind so oft noch mehrere hundert oder tausend Euro zurückholbar.

Das Ausfüllhilfe-Tool der AK

Die Arbeiterkammer hat ein Tool entwickelt und jetzt online gestellt, das beim Ausfüllen der Arbeitnehmerveranlagung hilft. Jede und jeder Einzelne wählt per Checkbox jene Positionen aus, die auf sie oder ihn selber zutreffen.

Hinter jedem einzelnen Eintrag liegt ein kurzer Videoclip, der erläutert, welcher Betrag abgesetzt werden kann und wo dieser im Steuerformular einzutragen ist. Ähnlich einer Warenkorbfunktionalität stellt sich die Nutzerin oder der Nutzer seine individuelle Anleitung zum Steuerausgleich zusammen. Dann müssen die Videos nur mehr abgespielt werden. Selbstverständlich sind alle Funktionalitäten eines Videoplayers verfügbar, alle Clips wurden in HD produziert. Ein pdf-Download der eigenen Tipps zum Speichern und Ausdrucken rundet die Applikation ab.

Alle Neuerungen zum Einkommensteuertarif finden sie auch auf help.gv.at

Die Ausfüllhilfe der Arbeiterkammer zur Arbeitnehmerveranlagung

Kommentare

Zuerst werden den "Werktätigen" möglichst viel Lohnsteuer einbehalten. Später darf er/sie dann als Bittsteller zum Finanzamt pligern damit er/sie wieder einen Teil davon rückerstattet bekommt. Dazwischen kann man viele Parteigünstlinge in der Verwaltung beschäftigen. Im EDV Zeitalter braucht niemand so eine altertümlichen Steuerausgleich!

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