7 Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung

Normalerweise denkt man zu Jahresbeginn an Steuern und die Arbeitnehmerveranlagung. Oft zahlt es sich aber schon vor dem Jahreswechsel aus, sich Möglichkeiten zu überlegen, wie man steuerliche Ausgaben absetzen kann. Sieben Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

von Wirtschaft - 7 Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung © Bild: iStockPhoto.com

1. Homeoffice

Seit 2021 können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung für jeden Arbeitstag, den Sie im Homeoffice verbracht haben, pauschal drei Euro als Werbungskosten geltend machen. Das gilt für maximal 100 Tage im Jahr. Jährlich können Sie also bis zu 300 Euro absetzen. Mit diesen pauschalen Werbungskosten sind die Kosten für Ihr Arbeitszimmer, also für Strom, Heizung und anteilige Miete, sowie für digitale Arbeitsmittel wie Internet, Telefon und Computer - sofern Ihnen diese nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden - abgedeckt. Die Regelung gilt bis inklusive 2023.

2. Arbeitszimmer

Wenn Sie in Ihren eigenen vier Wänden ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben, sprich einen Raum, den Sie ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen und der eindeutig Ihren Arbeitsmittelpunkt darstellt, können Sie diesen auch im vollen Umfang absetzen. Nicht möglich ist dies allerdings, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich ein Büro zur Verfügung gestellt bekommen und dieses bloß vorübergehend - etwa wegen der Aufforderung, Homeoffice zu machen - nicht nutzen konnten.

3. Büromöbel

Büromöbel konnten in der Arbeitnehmerveranlagung bisher nur dann geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer steuerlich absetzbar ist (siehe Punkt 2). Mit der Homeoffice-Regelung von 2021 muss diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt werden. Folglich können Sie bis zu 300 Euro jährlich für die Anschaffung von Schreibtisch und Bürosessel absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie im Kalenderjahr mindestens 26 Tage im Homeoffice gearbeitet haben. Haben die Möbel mehr als 300 Euro gekostet, können Sie den übersteigenden Betrag ins Folgejahr mitnehmen. Im darauffolgenden Jahr können Sie also wieder bis zu 300 Euro absetzen. Der Übertrag ist bis zum Jahr 2023 möglich.

4. Familienbonus Plus

Mit 2019 wurde der Familienbonus Plus eingeführt. Dieser kann je nach Alter der Kinder bis zu 1.500 Euro betragen und reduziert direkt die zu bezahlende Einkommensteuer. "Sofern der Familienbonus Plus nicht schon durch den Dienstgeber im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, sollte der Bonus unbedingt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden", so Wilfried Krammer, Senior Manager beim Beratungsunternehmen Deloitte Österreich.

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5. Spenden an begünstigte Organisationen

Spenden an begünstigte Organisationen können bis zu einer Höhe von maximal 10 Prozent der Jahreseinkünfte steuerlich abgesetzt werden. Laut Deloitte ist es empfehlenswert, die personenbezogenen Daten zu kontrollieren, die der jeweiligen Spendenorganisation vorliegen. Der Spendenempfänger muss nämlich die eingegangenen Spenden beim Finanzamt melden.

6. Werbungskosten und auswärtige Berufsausbildung

Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten können steuerlich abgesetzt werden. Hier können Studien- und Kursgebühren, Fachliteratur sowie Reisekosten geltend gemacht werden. Wenn die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes stattfindet, können die Ausgaben dafür außerdem mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 110 Euro monatlich steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit gibt es allerdings nur, wenn innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes keine Möglichkeit für eine vergleichbare Ausbildung besteht.

7. Krankheits- und Pflegekosten

Sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten können zum Teil als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Dafür müssen sie allerdings den einkommensabhängigen Selbstbehalt zwischen 6 und 12 Prozent übersteigen. "Sollten die Krankheitskosten 2021 bereits hoch ausgefallen sein, könnte sich die Durchführung einer bevorstehenden Behandlung noch im heurigen Jahr lohnen. Die Gesamtkosten lassen sich so eventuell steuerlich verwerten", rät Wilfried Krammer. Bei Erkrankungen wie Diabetes, Tuberkulose sowie Leber- oder Nierenleiden kann aufgrund der notwendigen Diätverpflegung zudem ein monatlicher Pauschalbetrag geltend gemacht werden.

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