Steuerzuckerl für jene,
die Angehörige pflegen

Der Staat fördert die Pflege von Angehörigen. Ein Überblick über die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Besonderheiten bei der Pflege.

von Steuertipp - Steuerzuckerl für jene,
die Angehörige pflegen © Bild: Christoph Meissner

Die Pflege von Angehörigen ist nicht selten mit großen Belastungen verbunden. In dieser Phase hat man meistens keine Zeit und Energie, sich um Themen wie Steuern und Sozialversicherung zu kümmern . Dabei fördert der Staat die Pflege in verschiedenartiger Weise. Vorliegend werden nur einige Beispiele herausgegriffen:

Was gilt für die Sozialversicherung?

Kostenlose Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung: Wer unentgeltlich einen Angehörigen (zum Beispiel einen Elternteil) pflegt, der sich mindestens in der Pflegestufe drei befindet, kann kostenlos beim (Ehe-)Partner mitversichert sein. Voraussetzung ist, dass durch die Pflege die Arbeitskraft überwiegend beansprucht wird.

Kostenlose Pensionsversicherung: Derselbe Personenkreis kann sich auch in der gesetzlichen Pensionsversicherung kostenlos versichern. Wenn der Angehörige zuvor gearbeitet hat, muss seine Arbeitskraft durch die Pflege gänzlich beansprucht werden. Hat der Angehörige zuvor nicht gearbeitet, muss die Arbeitskraft nur "erheblich" beansprucht werden.

Die Rechtsprechung hat dazu kürzlich geklärt, dass eine durchschnittliche Beanspruchung von zwei Stunden täglich bereits als "erheblich" anzusehen ist. Das Höchstgericht hat festgehalten, dass im Einzelfall eine solche Beanspruchung auch dann vorliegen kann, wenn grundsätzlich ein 24-Stunden-Pflegedienst engagiert wurde.

Was ist steuerlich zu beachten?

Keine Einkommensteuer für Pflegetätigkeit: Erfolgt die Pflegetätigkeit im Familienverband durch nahe Angehörige, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass die Pflege nicht durch eine Bezahlung, sondern durch die persönliche Nahbeziehung motiviert ist. Dementsprechend sind dann keine Einkünfte zu versteuern.

Erfolgt die Pflegetätigkeit im Privathaushalt der gepflegten Person nicht durch nahe Angehörige, kann dies im Einvernehmen zwischen gepflegter Person und Pflegekraft wahlweise als selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit erfolgen. Dazu sollte eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden.

Außergewöhnliche Belastung: Dass die Pflegesituation eine außergewöhnliche Belastung darstellen kann, bedeutet leider nicht automatisch, dass man für die Berechnung der Einkommensteuer einen gesonderten Abzugsposten erhält. Der Begriff der außergewöhnlichen Belastung ist im Steuerrecht gesondert definiert. In der Praxis gibt es das Problem, dass die mit der Pflege verbundenen Kosten manchmal nur nach Abzug eines Selbstbehaltes steuerlich abzugsfähig sind; dies gilt umso mehr, wenn Angehörige solche Kosten übernehmen. Im Einzelfall sollte man sich daher hinsichtlich der möglichen Abzugsfähigkeit informieren.

Wolfgang Höfle ist Steuerberater und Partner der TPA Steuerberatung www.tpa-group.at