Blockchain: Kryptowährungen
und Steuern

Worauf Sie bei der Besteuerung von Krypto-Gewinnen achten müssen, wie Verluste verrechnet werden und welche Steuersätze für Private und Unternehmen gelten

von Steuertipp - Blockchain: Kryptowährungen
und Steuern © Bild: beigestellt

Obwohl der Hype um Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum nach den Höchstständen zum Jahreswechsel 2017 etwas abgeflacht ist, sind Kryptowährungen - auch durch aktuelle Kursanstiege und Facebooks Libra Coins - nach wie vor in aller Munde. Was gibt es dabei aber aus steuerlicher Sicht zu beachten? Als Investor ist zunächst zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen zu unterscheiden. Im Privatvermögen sind Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen steuerpflichtig, wenn An-und Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgen. Als Verkauf einer Kryptowährung gelten insbesondere der Eintausch in eine gesetzliche Währung (EUR, USD etc.), der Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung mit der Kryptowährung und der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere oder ein anderes Kryptoasset. Als Gewinn gilt der Unterschied zwischen Erlös und Anschaffungskosten abzüglich Veräußerungskosten, zum Beispiel Spesen. Der Spekulationsgewinn unterliegt der Einkommensteuer von bis zu 55 Prozent (Ausnahmen bei zinstragenden Veranlagungen). Verluste können nur mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Im Betriebsvermögen gibt es keine Spekulationsfrist. Hier liegen bei Gewinnen aus dem Verkauf immer steuerpflichtige Einkünfte vor. Einkommensteuer von bis zu 55 Prozent (Ausnahmen bei zinstragenden Veranlagungen) beziehungsweise 25 Prozent Körperschaftssteuer bei Kapitalgesellschaften. Verluste können mit anderen betrieblichen Einkünften verrechnet und vorgetragen werden. Für "Produzenten" von Kryptowährungen ist beim sogenannten Mining nach Ansicht des Finanzministeriums grundsätzlich eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen. Alle durch das Mining veranlassten Kosten (Betriebsausgaben wie beispielsweise Hardware und Strom) können dann von den Verkaufserlösen abgezogen werden. Verluste können mit anderen Einkünften verrechnet oder ins nächste Jahr vorgetragen werden. Die Einkünfte unterliegen der Einkommenssteuer von bis zu 55 Prozent (keine Spekulationsfrist) beziehungsweise 25 Prozent Körperschaftssteuer bei Kapitalgesellschaften. Bei der Finanzierung von Geschäftsmodellen durch Kryptowährungen, dem sogenannten Initial Coin Offering (ICO), gibt ein Unternehmen Tokens (vergleichbar mit "Anteilsscheinen") aus und erhält als Gegenleistung Krypto-oder gesetzliche Währungen. Für das Unternehmen ist beim ICO die Ausgestaltung der Tokens ein wesentlicher Faktor. Deshalb sollte gleich zu Beginn eines ICO klar geregelt werden, welche Rechte mit dem Token verbunden sind, zum Beispiel Anspruch auf Waren oder Dienstleistungen bei Utility-Tokens oder reine Kursveränderung bei Non-Counterparty-Tokens. Zusammengefasst bleibt nicht nur die Entwicklung der nach wie vor relativ jungen Assets spannend, sondern es können auch bei der Besteuerung spannende Fragen auftreten.

Kommentare