Benefits für Dienstnehmer

Freiwillige Zuwendungen an Dienstnehmer, die steuerlich absetzbar sind und ohne Abzüge direkt beim Dienstnehmer ankommen.

von Steuertipp - Benefits für Dienstnehmer © Bild: Stephan Huger

Anstelle von Gehaltserhöhungen können Arbeitgeber ihren Angestellten auch diverse freiwillige Zuwendungen in Form von beispielsweise Gutscheinen, Rabatten, Firmenfahrzeugen und Vorsorgeleistungen ermöglichen, die dann ohne Abzüge bei den Arbeitnehmern ankommen.

Ausflüge, Rabatte, Firmenfahrzeuge

Für Betriebsfeiern und für Betriebsausflüge können pro Mitarbeiter jährlich bis zu € 365,- abgabenfrei steuerlich geltend gemacht werden. Ähnlich ist das bei Geschenken: Hier dürfen zusätzlich jedem Mitarbeiter pro Jahr Sachgeschenke im Wert von € 186,- im Rahmen von Betriebsfeiern steuerfrei geschenkt werden. Dies können auch Gutscheine oder Goldmünzen sein, nicht aber Bargeld. Im Rahmen eines Dienstnehmer-oder Dienstgeberjubiläums können pro Dienstnehmer zusätzlich Sachgeschenke im Wert von bis zu € 186,- abgabenfrei gemacht werden. Beliebte Zuwendungen sind außerdem Jobtickets: Der Arbeitgeber kann kostenlos oder verbilligt eine Streckenkarte für die Fahrt zwischen Wohnung- und Arbeitsstätte zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass der Dienstgeber die Streckenkarte selbst kauft und die Rechnung auch auf ihn ausgestellt wird. Der Name des Dienstnehmers muss auf der Rechnung aufscheinen.

Bei Mitarbeiterrabatten darf der Dienstgeber für die Waren oder Dienstleistungen, die den Kunden angeboten werden, seinen Mitarbeitern einen Rabatt von bis zu 20 Prozent abgabenfrei gewähren. Als Vergleichswert ist der Endpreis an den Letztverbraucher heranzuziehen. Sollten mehr als 20 Prozent Rabatt gewährt werden, dann ist jedenfalls ein Freibetrag von € 1.000,-abgabenfrei. Wird dem Dienstnehmer ein Firmenfahrzeug auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt, ist dafür grundsätzlich ein Sachbezug zu rechnen. Handelt es sich aber um ein reines Elektrofahrzeug, ist der Sachbezug null Prozent.

Getränke die vom Dienstgeber gratis oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, sind abgabenfrei. Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten in der firmeneigenen Betriebsküche zur Verfügung oder werden diese von einem Speiselieferanten direkt an den Arbeitsplatz geliefert, ist dies unabhängig von der Höhe abgabenfrei. Gutscheine, die in einer Gaststätte zum sofortigen Verzehr eingelöst werden können, sind bis zu einem Betrag von € 4,40 pro Arbeitstag abgabenfrei. Allerdings ist dabei sicherzustellen, dass diese Gutscheine nicht gesammelt und an arbeitsfreien Tagen eingelöst werden. Handelt es sich um Gutscheine, die zum Kauf von Lebensmitteln berechtigen, sind lediglich € 1,10 pro Arbeitstag abgabenfrei.

Bei Vorsorgeleistungen ist zu beachten, dass die Bezahlung von Prämien für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter wie Erund Ablebensversicherungen bis zu € 300,-pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei und voll absetzbar sind.

Isabel Kuttenberger ist Steuerberaterin und Director bei der TPA Steuerberatung www.tpa-group.at