"Anfüttern" kann
Magendrücken auslösen

Da geht es nicht nur um das leibliche Wohl: was bei Essenseinladungen aus steuerlicher und rechtlicher Sicht zu beachten ist. Ein steuerkulinarischer Überblick

von Steuertipp - "Anfüttern" kann
Magendrücken auslösen © Bild: Sissi Furgler

Geschäftsessen und Anfütterungsverbot? Begriffe, die beim ersten Hinhören wohl nur das leibliche Wohl betreffen können. Es handelt sich dabei jedoch um eine Diät der etwas anderen Art. Was bei Geschäftsessen und Vorteilszuwendungen in Form von Essenseinladungen bestimmter Personen sowohl aus steuerlicher als auch strafrechtlicher Sicht beachtet werden muss, soll im Folgenden geklärt werden.

Was ist erlaubt, und was gilt als "Anfütterung"?

Das Einkommensteuergesetz bestimmt, dass Repräsentationsaufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Darunter fallen Aufwendungen, die zwar durch die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bedingt sind, jedoch auch das "gesellschaftliche Ansehen" fördern. Dieses Abzugsverbot betrifft somit auch Kosten, die für die Aufnahme und Pflege von geschäftlichen Kontakten entstehen.

Aufwendungen, die sich anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden ergeben, also typische Geschäftsessen, können hingegen steuerlich zu 50 Prozent abgesetzt werden, sofern damit ein Werbezweck verfolgt wird und die betriebliche Veranlassung überwiegt. Informationen bezüglich Produkt oder Leistung sind dabei ausreichend, um nachzuweisen, dass die Bewirtung der Werbung diente.

So schön das Wort "Gastfreundschaft" auch klingt, sollte dabei genau überlegt werden, wer eingeladen wird, welche Zuwendungen gewährt werden und welche Gesprächsthemen Inhalt dieser Treffen sind. Eine unverhältnismäßige "Anfütterung" kann sich nämlich nicht nur auf das körperliche Wohlbefinden niederschlagen, sondern steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen für beide Parteien mit sich bringen.

Wann kann wie bestraft werden?

Der Begriff des "Anfütterns" betrifft den öffentlichen Bereich. Wer demnach Amtsträgern oder Mitarbeitern öffentlicher Institutionen Vorteile zuwendet, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Gegenleistung zu erhalten, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden. Der Strafrahmen steigt in Abhängigkeit des Wertvorteiles bis zu einem maximalen Ausmaß von zehn Jahren, wobei die Strafbarkeit sowohl den Geschenkgeber als auch den Annehmenden trifft.

Ausgenommen von der Strafbarkeit sind lediglich Zuwendungen bis zu einem Ausmaß von 100 Euro, sofern sie der Beschenkte nicht selbst gefordert hat. Bei freundschaftlichen Beziehungen ist immer darauf abzustellen, ob die Schenkung auch ohne die Amtstätigkeit stattgefunden hätte. Bloße Aufmerksamkeiten wie Kugelschreiber, Kalender oder Ähnliches können bedenkenlos angenommen werden. Zusammengefasst kann "Anfüttern" also in vielerlei Hinsicht "ungesund" sein.

Rene Ebenwaldner ist Steuerberater und Senior Manager der TPA www.tpa-group.at