Der gläserne Steuerpflichtige?

Die Finanzverwaltung sammelt Informationen über Steuerpflichtige und prüft Meldungen über Einkommen und Geldbewegungen. Was Steuerpflichtige beachten sollen.

von Steuertipp - Der gläserne Steuerpflichtige? © Bild: Christoph Meissner

In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung zunehmend ermöglicht, diverse Informationen über Steuerpflichtige zu erhalten und diese strukturiert zu verarbeiten. Neben dem nachfolgend besprochenen Kapitalabfluss-Meldegesetz zählen dazu beispielhaft das Kontenregister oder der gemeinsamen Meldestandard (GMSG), auf Basis dessen Bankinformationen aus dem Ausland an die österreichische Finanzverwaltung gemeldet werden.

Welche Kapitalabflüsse müssen gemeldet werden?

Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse ab 50.000,00 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen und vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Auch die Übertragung (zum Beispiel Schenkungen) von Wertpapieren oder die Verlagerung von Wertpapieren in ein ausländisches Depot ist zu melden. Ausgenommen von der Meldepflicht sind lediglich Kapitalabflüsse von Geschäftskonten und Treuhandkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern. Das bedeutet, dass Eigenüberträge von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto oder die Begleichung hoher Rechnungen im Einzelfall meldepflichtig sein können.

Damit es nicht zu Umgehungen kommt, tritt eine Meldepflicht unabhängig davon ein, ob der Kapitalfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird.

Die Finanzverwaltung hat einlangende Meldungen von Kapitalabflüssen dem elektronischen Steuerakt des jeweiligen Steuerpflichtigen hinzuzufügen. Die Meldungen dürfen für Analysen zum Zwecke der Betrugsbekämpfung und allgemeine Aufsichtsmaßnahmen oder Betriebsprüfungen verwendet werden. Die Finanzverwaltung nimmt in Folge einen Abgleich der Meldung mit den im Abgabenakt vorhandenen Daten des Steuerpflichtigen vor. Auf diese Art werden zum Beispiel vermeintliche Abweichungen zwischen Einkommen laut Einkommensteuererklärung und erfolgten Kapitalabflüssen -teilweise unter Verwendung spezieller EDV-Software - identifiziert.

In der Praxis sind vermehrte Betriebsprüfungen zu beobachten. Im Rahmen dieser Prüfungen sind die konkrete Mittelherkunft und die Mittelverwendung nachzuweisen. Oft gehen derartige Prüfungen über die Klärung der reinen Kapitalabflüsse hinaus.

Praxistipp: In Zukunft sollten bei Überweisungen, die eine Kapitalabfluss-Meldung auslösen, die Mittelherkunft und die Mittelverwendung vorsorglich dokumentiert werden. Sollte aufgrund der Überweisung eine Schenkungsmeldung erforderlich sein, muss diese vorgenommen und aufbewahrt werden. Wenn Sorge eine Kapitalabfluss-Meldung betreffend besteht, sollte man sich rechtzeitig an seine steuerliche Vertretung wenden, um entsprechende Maßnahmen setzen zu können.

Anja Cupal ist Steuerberaterin, Strafrechtsexpertin und Partnerin der TPA Steuerberatung www.tpa-group.at