Sterilisation missglückt: Arzt muss laut OGH aber dennoch keinen Unterhalt zahlen!

Samenleiter durchtrennt - Gattin trotzdem schwanger OGH: Gesundes Kind stellt keinen Schaden dar

Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes stelle "keinen Schaden im Rechtssinne" dar, heißt es in der druckfrischen Entscheidung.

Das Ehepaar hatte sich entschlossen, mit medizinischer Hilfe weitere Schwangerschaften zu verhindern. Der Mann unterzog sich einer Vasektomie, bei der die Samenleiter durchtrennt wird. Er fiel aus allen Wolken, als sich seine Frau ein Jahr später erneut in anderen Umständen befand. Am 2. Juli 2004 brachte sie per Kaiserschnitt ein gesundes Kind zur Welt.

Die Eltern reichten darauf hin eine Klage gegen den Mediziner ein, in der sie monatliche Unterhaltszahlungen von 1.470 Euro für das "ungewollte" Kind geltend machten. Die Mutter verlangte darüber hinaus 5.000 Euro Schmerzensgeld für die bei der Entbindung erlittenen Schmerzen.

Die Eltern stützten ihr Ansinnen vor allem auf die Behauptung, der Ehemann wäre nicht darüber aufgeklärt worden, dass es nach einer Vasektomie in seltenen Fällen zu einer Wiederverbindung der abgetrennten Samenleiter kommen kann. Wäre eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt, hätten sie zusätzlich herkömmliche Methoden der Empfängnisverhütung ergriffen.

Der Facharzt stellte sich auf den Standpunkt, die "Versagerquote" bei einer Vasektomie liege bei lediglich 0,2 bis 0,4 Prozent. Daraus resultiere keine Aufklärungspflicht, denn jeder Patient wisse, dass kein Arzt in der Lage sei, einen hundertprozentigen Behandlungserfolg zu garantieren.

Schon das Landesgericht Linz wies in erster Instanz die Klage ab, weil eine in Folge durchkreuzter Familienplanung entstandene Unterhaltspflicht für ein Kind kein ersatzfähiger Vermögensschaden sei. Der OGH schloss sich dieser Sichtweise an: "Das Schadenersatzrecht hat nicht den Zweck, Nachteile zu überwälzen, die bloß eine Seite der Existenz und damit des personalen Eigenwerts des Kindes darstellen und die ohnedies familienrechtlich geordnet sind. Insoweit haben in der Abwägung die Grundsätze der Personenwürde und der Familienfürsorge Vorrang vor den Schadenersatzfunktionen und Haftungsgründen."

Der OGH verweist auch auf Artikel 8 der Menschenrechtskonvention (EMRK), der die Achtung des Kindes als Person und damit seinen Eigenwert schützt.

Er gestand auch der Mutter wurde kein Schmerzensgeld zu, da der Geburtsschmerz untrennbar mit der Existenz des Kindes und dem Eltern-Kind-Verhältnis verbunden sei. Im gegenständlichen Fall waren keine besonderen Komplikationen aufgetreten, die allenfalls eine andere Beurteilung zur Folge gehabt hätten. Einen Kaiserschnitt stuft der OGH unter Hinweis auf den Entwicklungsstand der Medizin als "Routinemaßnahme" ein. (apa)