SP-Abgeordnete darf keine Richterin werden und überlegt Klage

Erstgereihte Yildirim kommt bei Bundesfinanzgericht nicht zum Zug

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Yildirim war erstgereihte Bewerberin, wurde aber nicht zur Ernennung vorgeschlagen, weil sie mittlerweile als Nationalratsabgeordnete angelobt wurde. Das Finanzministerium sieht sein Vorgehen durch Verfassung und Richterdienstgesetz gedeckt.

Die Regierung hat dem Bundespräsidenten am Mittwoch 14 Kandidaten (acht Frauen und sechs Männer) für offene Richterposten am Bundesfinanzgericht vorgeschlagen. Ausgeschrieben worden waren die Stellen bereits im Dezember 2016, entschieden wurde aber erst jetzt. Zum Zug kamen durchwegs die erstgereihten Bewerberinnen und Bewerber - mit Ausnahme der Außenstelle Innsbruck. Im dortigen Dreiervorschlag war Yildirim erstgereiht, vorgeschlagen wurde aber der zweite Bewerber. Begründung: "Die vom Personalsenat an erster Stelle gereihte Bewerberin wurde am 9. November 2017 zur Abgeordneten zum Nationalrat angelobt."

Yildirim - im Regierungsbeschluss (http://go.apa.at/uZBBnsam) wurde ihr Name mit "N.N." anonymisiert - will nun prüfen, ob rechtliche Schritte dagegen möglich sind. "Ich halte es demokratiepolitisch für ein Desaster, wenn man berufliche Nachteile erleidet, nur weil man sich politisch engagiert", so die Tiroler Juristin gegenüber der APA. Sie habe ihren Anwalt beauftragt, die Causa sowohl verfassungsrechtlich als auch bezüglich eines möglichen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz ("Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung") zu prüfen.

Das Finanzministerium beruft sich dagegen auf die in der Verfassung festgelegte Unvereinbarkeit (Art. 134 B-VG) des Nationalrats-Mandats mit dem Richteramt an einem Verwaltungsgericht. Yildirim hatte im Wahlkampf angekündigt, im Fall ihrer Ernennung zur Richterin auf ihr Mandat verzichten zu wollen. Auch das wäre aus Sicht des Finanzministeriums aber keine Möglichkeit gewesen. Eine Sprecherin verwies diesbezüglich auf das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (§208). Darin heißt es, die Unvereinbarkeit für Abgeordnete gilt "auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode".

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