Was steht mir nach einem Sturz zu?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Bereits vor mehr als zwei Jahren kam ich in einem Einkaufszentrum zu Sturz. Ich bin auf einem großen Wasserfleck ausgerutscht, der offenbar nach dem Putzen nicht ordentlich aufgewischt wurde. Während ich auf die Rettung gewartet habe, übergab mir jemand eine Visitenkarte einer Reinigungsfirma. Im Spital stellte sich heraus, dass mein Arm gebrochen war. Ich konnte mich am Anfang nicht einmal selbst anziehen. Als es mir besser ging, rief ich bei der Reinigungsfirma an. Am Telefon wurde mir gesagt, dass es ohnehin ein Strafverfahren gegen den Mitarbeiter gebe, und ich solle dort hingehen. Einige Zeit später erhielt ich wirklich eine Ladung für ein Strafverfahren, in dem ich als Zeugin aussagen und mich als Privatbeteiligte anschließen sollte. Vor ein paar Tagen rief mich aber der Richter an und meinte, dass der Beschuldigte verschwunden sei und es daher bis auf Weiteres keine Entscheidung im Strafverfahren geben werde. Was mache ich jetzt?
I. Ebner, Wien

Lieber Frau Ebner! Wenn ein Reinigungsmitarbeiter den Boden eines Einkaufszentrums nass reinigt, ohne auf die Restfeuchtigkeit beispielsweise durch entsprechende Aufsteller hinzuweisen oder die Stelle nachher ordentlich zu trocknen, und Sie auf diesem Wasserfleck zu Sturz kommen und sich verletzen, steht Ihnen ein Schadenersatz zu. Da ein Wasserfleck zumeist nicht erkennbar ist, trifft Sie kein Mitverschulden. Anders wäre es, wenn Sie bei entsprechender Aufmerksamkeit die Gefahr erkennen hätten können, beispielsweise weil es sich um einen Farbfleck handelte. Ihr Schadenersatzanspruch besteht aus Schmerzensgeldansprüchen, Ersatz der Kosten für Betreuung und Aushilfsleistungen sowie dem Ersatz sonstiger Schäden (Kosten für Medikamente etc.). Zwar kann es sinnvoll sein, sich, so wie Sie, als Privatbeteiligte im Strafverfahren anzuschließen und dort Ansprüche geltend zu machen. Es ist aber nicht notwendig, sondern aus Verjährungsgründen manchmal sogar gefährlich, auf den Ausgang eines Strafverfahrens zu warten. Sinnvoller ist es, Ihre Ansprüche unabhängig davon direkt gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Sie sollten sich daher direkt mit dem Betreiber des Einkaufszentrums in Verbindung setzen. Der wird Sie aufgrund seines Vertrages mit dem Reinigungsunternehmen entweder an dieses verweisen oder selbst eine Meldung bei seiner Haftpflichtversicherung vornehmen. Dann können Sie Ihre Ansprüche direkt mit der Haftpflichtversicherung abklären. Sie sollten dabei auch an die Verjährungsfrist von drei Jahren für Ihre Schadenersatzansprüche denken. Noch ein Tipp: Auch die Kosten einer notwendigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt stellen einen Schaden dar, der durch den Schädiger zu ersetzen ist.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at

Kommentare