Neues Gefährt weniger wert?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Kurz vor Weihnachten wurde mein (parkendes) Auto von einem anderen Autofahrer beschädigt. Gestern habe ich in einer Zeitschrift gelesen, dass ich bei einem Neuwagen Anspruch auf Wertminderung habe. Mein Auto war bei dem Vorfall erst ein knappes halbes Jahr alt. Die Reparaturkosten wurden von der Versicherung des anderen Fahrers direkt mit meiner Werkstatt verrechnet. Weder die Versicherung noch die Autowerkstatt haben mich aber darauf hingewiesen, dass ich Anspruch auf Wertminderung habe. Wie lange habe ich Zeit, um diese Wertminderung geltend zu machen?
Coco L., Kärnten

Liebe Frau L.,
als geschädigte Kfz-Eigentümerin haben Sie zunächst einmal Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten. Diese wurden laut Ihrer Anfrage auch von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen. Bei Beschädigung eines Autos sind Ihnen aber in bestimmten Fällen nicht nur die Reparaturkosten zu ersetzen. Vielmehr ist Ihnen gegebenenfalls auch jene Wertminderung auszugleichen, die im konkreten Fall aufgrund der gefühlsmäßigen Abneigung potenzieller Käufer gegen (auch fachgerecht) reparierte Sachen eintritt. Maßgebend ist die Differenz zwischen dem Wert vor der Beschädigung und jenem nach der Reparatur.

Da Ihr Auto nun nicht mehr unfallfrei ist und sie dies bei einem zukünftigen Verkauf des Pkw auch einem potenziellen Käufer bekannt geben müssen, haben Sie daher in einigen Fällen tatsächlich Anspruch auf Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwerts. Bei ganz geringfügigen Schäden ist dieser zu vernachlässigen und wird daher auch nicht ersetzt. Als geringfügige Schäden wurden reine Blechschäden an der Außenhaut angesehen, die mit einfachen Mitteln behoben werden können. Die Frage, wie hoch die Differenz zwischen dem Wert Ihres Autos vor der Beschädigung und seinem nunmehrigen Wert nach der Reparatur ist, kann zumeist nur durch einen Sachverständigen geklärt werden.

Sollten Sie gegenüber der gegnerischen Kfz-Versicherung vor Weihnachten keinen Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Schäden abgegeben haben, so stellt die Tatsache, dass der Unfall bereits mehr als sechs Monate her ist, kein Hindernis für die Geltendmachung dar. Auch beim Ersatz des merkantilen Minderwerts handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch. Schadenersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Sie können diesen Schadenersatzanspruch daher auch jetzt noch gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Die genaue Höhe der Wertminderung wird auch hier durch einen Sachverständigen zu klären sein.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at