"Jeder, der sich auf oder in der Nähe der Fahrbahn aufhält, ist mit der Weste sicherer", so der Appell des ÖAMTC-Experten. Der zweite Schritt ist das Aufstellen einer geeigneten Warneinrichtung, die der Lenker eines mehrspurigen Kfz nach dem Kraftfahrgesetz mitzuführen hat. Wann und wo es aber vorgeschrieben ist, ein Pannendreieck aufzustellen, ist vielen Autofahrern unklar.
Pannendreieck hat Schutzfunktion
Auf Freilandstraßen und Autobahnen besteht keine prinzipielle Pannendreieck-Pflicht. Die Warneinrichtung muss nämlich nur dann aufgestellt werden, wenn das Fahrzeug auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei witterungsbedingt schlechter Sicht, Dämmerung, Dunkelheit oder in einem schlecht beleuchteten Tunnel zum Stillstand kommt. Dann ist der Autofahrer verpflichtet, dieses Hindernis anderen Lenkern anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn das Fahrzeug ganz oder zumindest teilweise in einen Fahrstreifen ragt. Kommt man auf dem Pannenstreifen oder der Pannenbucht einer Autobahn zum Stillstand, braucht man hingegen kein Pannendreieck aufzustellen. Ist das liegengebliebene Fahrzeug auf weite Entfernung, z.B. auf die Entfernung des Anhalteweges, erkennbar, muss ebenfalls nicht abgesichert werden. "Ein Pannendreieck hat aber eine wichtige Schutzfunktion für alle Beteiligten. Deshalb empfehlen wir es auch in jenen Fällen zu verwenden, in denen es nicht zwingend vorgeschrieben ist. Das Aufstellen sollte aber in relativ überschaubarer Distanz zum Fahrzeug erfolgen", rät der ÖAMTC-Jurist.
Keine fixe Entfernungsangabe
"Die oft kolportierten 250 Meter Abstand sind ein absurder Wert. Er bedeutet für Aufstellen und Einholen des Dreiecks insgesamt eine Viertelstunde Fußmarsch und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit", warnt Hoffer. "Jeder Meter bzw. jede Sekunde, die sich eine Person auf oder neben der Fahrbahn bewegt, bedeutet höchste Gefahr." Eine fixe Entfernungsangabe für das Aufstellen eines Pannendreiecks kann es laut ÖAMTC-Juristen deshalb nicht geben. Es muss so aufgestellt werden, dass ab dem Erkennen des Dreiecks (und nicht erst ab dem Vorbeifahren) genug Zeit und Platz zum Ausweichen oder gegebenenfalls zum Anhalten bleibt. Das Dreieck muss nahe des Fahrbahnrandes auf der Fahrbahnseite stehen, auf der das Fahrzeug zum Stillstand gekommen ist. Steht das Fahrzeug auf dem linken Fahrbahnrand, ist das Pannendreieck "vor" dem Fahrzeug aufzustellen.
Schadenersatzverpflichtungen
Kein oder falsches Absichern einer Pannen- oder Unfallstelle kann zu Schadenersatzpflichten gegenüber einem Geschädigten und zur Minderung eigener Ansprüche führen. "Kommt dadurch jemand zu Schaden, ist sogar eine strafrechtliche Verfolgung denkbar. Die Verwaltungsstrafe beträgt bis zu 726 Euro", warnt der ÖAMTC-Jurist. Wer das Anlegen der Warnweste "vergisst" und deshalb bei einem Unfall verletzt wird, muss ebenfalls damit rechnen, dass seine Ansprüche ganz oder teilweise verloren gehen. Außerdem kann die Exekutive - auch ohne dass ein Verkehrsunfall passiert ist - eine Bestrafung aussprechen. Hier ist ein Organmandat von 14 Euro vorgesehen. Wer sich weigert, das Organmandat zu zahlen, muss mit einer Anzeige rechnen. Der Strafrahmen reicht derzeit bis 2.180 Euro. Er wird aber vermutlich bald auf 5.000 Euro erhöht werden. In den ersten drei Monaten wird aber nur eine Abmahnung erfolgen. (APA/red.)