Wir hatten leider einen sehr unerfreulichen Urlaub und wirklich Pech mit unserer Pauschalreise. Das Reisebüro hat das Hotel empfohlen, und die Bilder im Katalog waren auch toll, aber wir waren nur enttäuscht: Kein Balkon, der Strand nicht zu Fuß mit zwei Kleinkindern erreichbar, die Reinigung hat gar nicht geklappt, und auch das Essen war eine einzige Enttäuschung. Die versprochene Kinderbetreuung hat es auch nicht gegeben. Wir haben uns vor Ort beschwert, wurden aber an unser Reisebüro in Linz verwiesen. Steht uns eine Entschädigung zu?
Lisa W., Oberösterreich
Liebe Frau W,
es tut mir leid, dass Sie so einen verpatzten Urlaub hatten. In Österreich gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit. Alles, was im Reiseprospekt beschrieben oder mit Fotos dargestellt ist, gilt als vereinbart und muss vom Reiseveranstalter auch in der versprochenen Form erbracht werden. Ob den Reiseveranstalter daher ein Verschulden an den Mängeln trifft, ist unerheblich.
Wenn Sie einen Reisemangel feststellen, ist es wichtig, diesen gleich vor Ort zu dokumentieren und eine Verbesserung zu verlangen. Viele typische Reisemängel wie eine mangelhafte Reinigung können gleich vor Ort behoben werden. Oft kann auch die Verlegung in ein anderes Zimmer den Mangel beheben und den Urlaub retten, wenn beispielsweise dem zuerst zugeteilten Zimmer der Balkon oder der Meerblick fehlt. Leider blieb Ihre Beschwerde vor Ort offenbar erfolglos. Dass Sie die Reisemängel vor Ort bei der Reiseleitung gerügt haben und Verbesserung verlangt haben, sollten Sie sich von der Reiseleitung vor Ort schriftlich bestätigen lassen.
Manche Reisemängel wie beispielsweise die von Ihnen beschriebene Entfernung zum Strand können vor Ort nicht behoben werden. In diesem Fall ist es wichtig, Beweise zu sichern und die Mängel auf einem Foto oder einem Video festzuhalten. Ich empfehle auch, sich mit anderen Reisenden auszutauschen, um allenfalls später wechselseitig als Zeugen fungieren zu können.
Wenn es nicht gelungen ist, den Mangel vor Ort zu beheben, können Sie nach Ihrer Rückkehr Preisminderung, am besten mittels eingeschriebenen Briefes an den Reiseveranstalter, geltend machen. Dazu haben Sie grundsätzlich zwei Jahre Zeit. Um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, empfehle ich Ihnen aber, möglichst umgehend die Preisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Sie sollten den Mangel kurz beschreiben und Ihre Forderung beziffern. Wie hoch Ihr Anspruch ist, hängt von der Intensität der Beeinträchtigung ab. Anhaltspunkt für die Höhe Ihres Anspruchs ist die sogenannte "Frankfurter Tabelle".
Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at