Corona: Reicht das
Epidemiegesetz aus?

Das Coronavirus hat Österreichs Aufmerksamkeit fest im Griff. Die Maßnahmen der Regierung stützen sich dabei auf die rechtliche Grundlage des Epidemiegesetzes. Aber reicht das aus? Fragen und Antworten mit Unterstützung von Rechtsexperte Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger von der Universität Innsbruck.

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Recht - Corona: Reicht das
Epidemiegesetz aus?

Was ist grundsätzlich im Epidemiegesetz geregelt?
Im Epidemiegesetz sind grundsätzlich die Maßnahmen geregelt, die den Behörden zur Verfügung stehen, wenn sie bestimmte Krankheiten, eindämmen wollen, die übertragbar sind. Diese Maßnahmen reichen von der individuellen Quarantäne bis hin zur Abriegelung ganzer Gebiete. Letztlich sind sogar Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland enthalten, wie sie derzeit auch für Italien gelten.

Wie gut greift das Gesetz im Fall des Coronavirus?
Die Erstfassung des Epidemiegesetzes stammt aus dem Jahr 1913, ist also mehr als 100 Jahre alt. Dementsprechend sind etliche antiquierte Passagen enthalten. „Von der Diktion her atmet das Gesetz teilweise schon den Geist vorangegangener Epochen, von den Instrumenten her scheint es aber auch heute noch praktikabel zu sein“, sagt Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger, Experte für Öffentliches Recht.

Gibt es Passagen im Epidemiegesetz, die Ihrer Ansicht juristisch problematisch sein werden?
Bußjäger gibt in diesem Zusammenhang auch zu bedenken: „Juristisch problematisch am Gesetz ist, dass es sehr weitläufige Handlungsspielräume der Behörden vorsieht. Für ein Gesetz, das in bestimmten Krisensituationen Anwendung finden soll, ist das aber typisch.“

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Das Epidemiegesetz ist recht knapp gehalten – reicht das heutzutage noch aus für so eine komplexe Thematik?
Ja, das tut es, weil die notwendigen Instrumente für alle erforderlichen Beschränkungen vorhanden sind. Auch hier ist erneut zu betonen, dass viele Bestimmungen interpretationsbedürftig sind.

Werden wegen des Coronavirus weitere Novellen folgen?
Es ist davon auszugehen, dass man das Coronavirus als Anlass nehmen wird, das Gesetz nach einer Aktualisierung auch gründlich zu überarbeiten. Unsere Schweizer Nachbarn haben beispielsweise 2016 ein modernes Epidemiegesetz erlassen, an dem man sich möglicherweise orientieren könnte. Referenzen sind allerdings noch auszuloten.

Ist es in Folge einer Pandemie möglich, dass das Epidemiegesetz durch ein internationales Gesetz entkräftet wird?
Die Kategorisierung der WHO zur Pandemie hat keine unmittelbare rechtliche Konsequenz für Österreich. Theoretisch wäre es möglich, dass die Europäische Union eine Norm erlassen könnte. Bußjäger bezweifelt das allerdings: „Es ist fraglich, ob seitens der Union entsprechende Rechtsgrundlagen vorhanden sind, dass man so weitreichende Maßnahmen ergreifen könnte."

Wären konkrete Bestimmungen zur Heimarbeit oder Teleworking angebracht?
Es wäre wahrscheinlich sinnvoll, solche Regelungen im Epidemiegesetz zu haben. Den Verdienstentgang, den ein Hotelbetreiber durch behördlich angeordnete Quarantäne erleidet, kann er ja auch geltend machen. Von daher stellt sich schon die legitime Frage, ob das Epidemiegesetz arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlungsansprüche festlegen könnte.

Aus welchem Grund wird die Schließung von Lehranstalten lediglich erwähnt, die Kriterien aber nicht ausgeführt?
Auch das ist dem Alter des Gesetzes zuzuschreiben, hier besteht eindeutig Handlungsbedarf. Aus Sicht von Rechtsexperte Bußjäger wäre in diesem Fall ebenso eine interpretative Einschränkung erforderlich, wonach entsprechend gewichtige Gründe vorliegen müssen, um so eine Entscheidung zu rechtfertigen.

Könnten Essens- oder Supermarktlieferungen untersagt werden, weil sie unter Hausierhandel fallen?
Eher nicht. Es bestünde schon die Möglichkeit zu sagen, dass keine Lieferungen stattfinden dürften. Bußjäger ergänzt: „Der Hausierer ist aber eine Person, die in der Regel ungebeten vor der Tür steht und ein Produkt zum Kauf anbietet. Der Pizzabote ist sicherlich kein Hausierer.“ Eine klar Regelung gewährleistet das Epidemiegesetz aber auch hier nicht.

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Wenn es um die Einhaltung des Epidemiegesetzes geht: Wer kontrolliert das Zuwiderhandeln?
Zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Sie hat zu kontrollieren und sie ist gleichzeitig auch Strafbehörde, das sind die Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaften bzw. der Magistrate in den Städten mit eigenem Statut, die die entsprechenden Kontrollen machen und dann die entsprechenden Strafen an die jeweiligen Abteilungen weiterleiten.

Wird ein Lokal kontrolliert, ob sich weniger als 100 Personen im Raum befinden, dann kommt der Magistratsbeamte und nicht die Polizei?
Bußjäger konkretisiert: „Den Bezirksverwaltungsbehörden steht natürlich schon der Exekutivdienst zur Verfügung, ich glaube allerdings nicht, dass man in der Praxis die Polizei zur Kontrolle ausschicken wird.“ Der Rechtsexperte geht eher davon aus, die Aufgaben von Erhebungsorganen kurzfristig umgepolt werden.

Angenommen ein Veranstalter hält sich bewusst nicht an die Vorgaben und geht das Risiko einer Strafe ein. Wäre es vorstellbar, bei jedem Verstoß „nur“ die Verwaltungsstrafe bezahlen zu müssen?
Nein, vernünftigerweise wird kein Veranstalter auf die Idee kommen. Denn: „Das macht der Veranstalter maximal drei Mal, dann hat er drei Bestrafungen und ist mangels 'Zuverlässigkeit' die Gewerbeberechtigung los“, präzisiert Bußjäger

Was ist unter in diesem Zusammenhang unter „Anwendung von Zwangsmitteln“ zu verstehen?
Zwangsmittel, die Organe des öffentlichen Dienstes zu Verfügung stehen, sind im Extremfall die Festnahme, aber ansonsten auch mildere Handlungen wie die Anhaltung oder Identitätsfeststellung

Erlass, Verordnung, Bescheid

Der Oster-Erlass des Gesundheitsministeriums zur Eindämmung des Coronavirus, der große Zusammenkünfte auch im privaten Raum verhindern soll, hat am Wochenende für Kritik und Verwirrung gesorgt. Dabei handelt es sich um eine behördeninterne Weisung, die keine Beschlüsse der Legislative - also des Parlaments - braucht. Unterschiede gibt es zu Verordnungen und Bescheiden.

Was ist ein Erlass?

Mit Erlass wird eine Verwaltungsvorschrift bezeichnet. Dabei erteilt eine übergeordnete Behörde wie ein Ministerium einer nachgeordneten Behörde - zum Beispiel das Innenministerium an die oberste Polizeibehörde - Anweisungen. Bei einem Runderlass ergehen diese Verwaltungsvorschriften an mehrere nachgeordnete Behörden. Dies geschieht etwa bei Anweisungen des Bildungsministeriums an die Schulbehörden.

Erlässe basieren auf gesetzlichen Grundlagen. Der Oster-Erlass des Gesundheitsministeriums beruft sich auf das Epidemiegesetz von 1950. Das Schreiben ging in diesem Fall am 2. April an die Landeshauptleute, die wiederum ihre Bezirksverwaltungsbehörden anweisen sollten, "sämtliche Zusammenkünfte in einem geschlossenen Raum, an denen mehr als fünf Personen teilnehmen, die nicht im selben Haushalt leben, ab Erhalt dieses Erlasses bis auf Weiteres zu untersagen".

Was ist eine Verordnung?

Verordnungen sind Anweisungen der öffentlichen Verwaltung, die sich direkt an einen allgemeinen Personenkreis beziehen. Es handelt sich dabei um eine "allgemein gültige Rechtsnorm", die für alle Bürger gilt und wie ein Gesetz verbindlich ist. Verordnungen können sowohl von einem Regierungs- als auch einem Verwaltungsorgan ausgesprochen werden. Dafür braucht es im Gegensatz zu Gesetzen ebenfalls keine Beschlüsse im Parlament.

Was ist ein Bescheid?

Ein Bescheid ist im Verwaltungsrecht "die am Ende eines Verwaltungsverfahrens stehende individuell-konkrete Anordnung einer Behörde". Dieser wird also in Einzelfällen angewandt und richtet sich daher an einzelne oder mehrere individuell bestimmte Personen. Beispiele sind die Verleihung der Staatsbürgerschaft, die Erteilung einer Baubewilligung und die Verhängung einer Verwaltungsstrafe.