Prozess um Tod nach einer Schaumparty
in Burgenland: Drei Schuldsprüche!

6 Monate bedingt u.a. für Organisator & Mitarbeiter Der Veranstalter wurde im Zweifel freigesprochen

Der Unfall, an dessen Folgen die junge Eisenstädterin starb, ereignete sich am 7. August 2004 in Oggau. Die 17-Jährige war bei der Einstiegstreppe des mit Schaum gefüllten Pools gestürzt. Sie blieb außen neben dem Beckenrand, von Schaum bedeckt, acht bis zehn Minuten liegen, bis sie gefunden wurde, führte die medizinische Sachverständige vor Gericht aus. Trotz dreitägiger intensivmedizinischer Behandlung konnte das Mädchen nicht mehr gerettet werden. Als Todesursache wurde ein massives Hirnödem und eine Hirnlähmung festgestellt.

Staatsanwältin Eva Christine Brenner listete im Prozess mehrere Mängel auf, die letztlich zum Tod der 17-Jährigen geführt hätten: "Die Anlage war so, wie sie dort verwendet worden ist, sicher nicht betriebssicher." Eine Genehmigung, die zu behördlichen Auflagen geführt hätte, habe gefehlt. Die Pooltreppe sei zu schmal und nicht stabil gewesen, der Schaum im Becken zu hoch. Um den Pool habe es keinen rutschfesten Belag gegeben. Außerdem sei zu wenig geschultes Aufsichtspersonal an Ort und Stelle gewesen.

Schließlich hätte die Beleuchtung beim Pool nicht ausgereicht: "Wirklich eine Möglichkeit, darauf zu achten, was dort passiert, hatte niemand." Die Verunglückte sei "unter einem riesigen Schaumberg" gewesen, unter dem sie niemand gefunden hätte.

Ein Zeuge sagte aus, das Ein- und Aussteigen in den Pool sei "eher chaotisch" gewesen, er sei im Pool selber gestürzt. Unter dem Schaum habe er "nicht gescheit atmen können". Das verwendete Mischungsverhältnis des Schaumes sei "garantiert ordnungsgemäß" und die verwendete Substanz laut Datenblatt geeignet, erläuterte ein Gutachter das Ergebnis einer chemischen Untersuchung. Wenn man unter so einen Schaum komme, sei das allerdings "höchst gefährlich".

Die Verantwortlichen schoben sich im Prozess gegenseitig die Verantwortung zu: Der Poolvermieter argumentierte, die angebotene Ausrüstung sei "Eins zu Eins" in Niederösterreich genehmigt und werde dort seit Jahren in einer Discothek verwendet. Er habe dem Veranstalter ein Genehmigungsformular angeboten, aber nur zu hören bekommen, dass das schon passe, "wir sind die SJ". Ursächlich für den Unfall sei der Schaum außerhalb des Beckens gewesen, argumentierte hingegen der Verteidiger des Veranstalters. Dass die Anlage genehmigt sei, sei im Internet gestanden.

Die Beweisaufnahme habe eindeutig ergeben, dass Sicherheitsbestimmungen verletzt worden und "gravierende Mängel" vorgelegen seien, begründete Einzelrichterin Karin Knöchl die Schuldsprüche. Der Freispruch für den Verantwortlichen des Sommerfestes erfolge im Zweifel. Der 25-Jährige sei nicht in die Detailgespräche involviert gewesen und habe sich auf die Erklärung des Organisators der Schaumparty verlassen, eine separate Genehmigung sei nicht erforderlich.

(apa)