Bleibt das Haus in der Familie?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Da es in meinem Verwandtenkreis seit Jahren einen Pflegefall gibt, lese ich Ihre Kolumnen zum Pflegeregress besonders interessiert. Meine Verwandte wird seit 2011 in einem Pflegeheim betreut. Damals wurde auch ein Pfandrecht im Grundbuch ihres Hauses eingetragen. In diesem Haus wohnt ihre Tochter. Diese ist immer davon ausgegangen, dass sie nach dem Tod der Tante das Haus verlieren wird. Mir ist immer noch nicht klar, ob sich daran jetzt wirklich etwas geändert hat. Wird die Tochter das Haus behalten können? Oder gilt das nur für die neuen Fälle?
Hedwig A., Wien

Liebe Frau A.,
ich verstehe Ihre Verunsicherung; wir bekommen derzeit sehr viele Anfragen zum Entfall des Pflegeregresses. Tatsächlich haben auch einige Bundesländer durch ihr Vorgehen zu dieser Verunsicherung beigetragen, da sie sich auf den Standpunkt gestellt haben, dass die älteren Fälle, in denen bereits eine grundbücherliche Sicherung besteht, und die neuen Fälle unterschiedlich zu behandeln wären. Mehrere Bundesländer wollten trotz der Abschaffung des Pflegeregresses weiterhin auf das Vermögen von Heimbewohnern beziehungsweise deren Erben zugreifen, wenn es um Forderungen ging, die vor dem 1.1.2018 entstanden. Sie begründeten das damit, dass wegen der fehlenden Ausführungsregeln des Bundes nicht klar sei, ob das Verbot des Pflegeregresses auch für ältere Forderungen bestehe. Deswegen müssten sie das Geld einklagen. Nun hat aber der Verfassungsgerichtshof in einer neuen Entscheidung klar festgestellt, dass auch in diesen Fällen der Regress nicht mehr zulässig ist - dies, nachdem der Oberste Gerichtshof bereits Ende April genauso entschied. Demnach erfasst das Verbot des §330a ASVG auch bereits vor dem 1.1.2018 verwirklichte Sachverhalte. Dies geht eindeutig aus den Übergangsbestimmungen des §707a Abs. 2 ASVG hervor. Das geänderte Recht ist von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.

Ein Zugriff auf Vermögen - auch wenn es eine ältere grundbücherliche Sicherstellung oder eine frühere Ratenvereinbarung gibt -ist seit 1.1.2018 nicht mehr erlaubt. Für den Verfassungsgerichtshof und auch für den Obersten Gerichtshof steht eindeutig fest, dass die Abschaffung des Pflegeregresses auch für Altfälle gilt. Daher müssen auch in diesen Fällen keine Zahlungen mehr geleistet werden.

Auch nach dem Tod Ihrer Verwandten kann das Pflegeheim daher nicht auf deren Haus zugreifen und das Haus wird in ihrer Verlassenschaft bleiben. Wegen eines Pflegeregresses wird die Tochter Ihrer Tante das Haus daher auch nach dem Tod der Tante jedenfalls nicht verlieren.

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