Pflegeregress, Teil 2

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Mein Mann ist vor einigen Jahren an Demenz erkrankt. Die Pflege wurde immer aufwendiger, jetzt schaffe ich es nicht mehr. Ab Sommer wird mein Mann in einem Pflegeheim betreut werden. Er bekommt eine Pension und Pflegegeld, beides zusammen reicht aber nicht für die Kosten. Ich habe nur eine kleine Pension und kann nichts dazuzahlen. Unser einziges "Vermögen", einen kleinen Garten mit Haus in Niederösterreich, habe ich vor vielen Jahren von meinen Eltern geerbt. Kann ich dieses Haus für die hohen Kosten der Pflege meines Mannes verlieren? Was ist ein "Pflegeregress" überhaupt?
Hilde P., Wien

Liebe Frau P.,
so schnell kann es gehen, und schon ist die Antwort, die in der letzten Ausgabe erschien, mit einem Ablaufdatum bis 31.12.2017 versehen.

Am 30.6.2017 hat das Parlament nämlich die gänzliche Abschaffung des Pflegeregresses beschlossen. Diese Abschaffung tritt mit 1.1.2018 in Kraft. Ab Anfang kommenden Jahres ist es damit den Ländern, somit auch Wien, untersagt, auf das Vermögen von Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen betreut werden, zurückzugreifen. Gleiches gilt auch für das Vermögen von Angehörigen, Erben und auch Geschenknehmern. Anderslautende Bestimmungen in Landesgesetzen werden automatisch außer Kraft gesetzt. Auch für die Übergangsbestimmungen sollen nicht die Länder, sondern der Bund zuständig sein, um eine in allen Ländern einheitliche Regelung zu schaffen. Umgesetzt wurde die Abschaffung des Pflegeregresses mit zwei Verfassungsbestimmungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Weiterhin gilt aber, dass der pflegebedürftige Heimbewohner bis zu 80 Prozent seiner Pension und sein Pflegegeld bis auf 45,20 Euro monatlich für die Heimkosten bezahlen muss. Dem pflegebedürftigen Heimbewohner müssen daher auch weiterhin immer 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen und 45,20 Euro vom Pflegegeld zur freien Verfügung für seine sonstigen Ausgaben verbleiben.

Wenn 80 Prozent des Einkommens und das restliche Pflegegeld nicht zur gänzlichen Deckung der Kosten ausreichen, wird nun nicht mehr auch das Vermögen des Pflegebedürftigen zur Deckung der Differenz herangezogen.

In Ihrem konkreten Fall ändert sich somit zwar nichts, da Sie auch bei der derzeitigen Regelung nicht vom Pflegeregress betroffen waren. Nach Schätzungen des Nationalrats werden aber bis zu 40.000 Menschen von der Abschaffung des Eigenregresses und des Regresses von Angehörigen, Erben und Geschenknehmern profitieren. Ab 1.1.2018 dürfen keine Ersatzansprüche von den Ländern mehr geltend gemacht werden und auch laufende Verfahren sind ab diesem Zeitpunkt einzustellen.

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