Was im Pensionspaket steckt

Welche Änderungen auf Pensionisten zukommen und wo Anreize geboten werden

Am Ende des Jahres verabschiedet der Nationalrat noch das Pensionspaket, das mit 1. Jänner 2017 in Kraft tritt. Damit soll künftig einiges anders werden. Was sich genau ändert und welche Anreize das neue System bietet.

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Reform - Was im Pensionspaket steckt

Die wichtigsten Eckpunkte des Pensionspakets im Überblick:

1. Pensionskommission neu

Die bisherige Kommission wird durch eine neue "Alterssicherungskommission" ersetzt: Einerseits soll das Gremium der Pensionskommission halbiert und künftig auch mit internationalen Experten bestückt werden. Andererseits will die Regierung der Kommission mehr Bedeutung verleihen. Die Experten-Vorschläge sollen von der Regierung entweder dem Nationalrat zur Umsetzung vorgelegt werden oder die Koalition denkt sich eigene Ideen aus, wenn unerwartete Abweichungen vom Kostenpfad entstanden sind. Endlich in die Arbeit der Pensionskommission integriert werden sollen die Beamtenpensionen. Bisher konnte das Gremium nur die gesetzliche Pensionsversicherung, also ASVG und Selbstständige, überwachen.

Experten haben zuvor kritisiert, dass die Kommission schon jetzt Vorschläge an die Regierung heranträgt beziehungsweise herantragen muss, diese aber nicht umgesetzt werden. Ob sich das durch die neue Regelung ändert, wird bezweifelt.

3. Pensionssplitting

Ein Großteil der Teilzeitbeschäftigten in sind Frauen. Sie könnten von dieser Neuregelung profitieren: Das freiwillige Pensionssplitting ist nun pro Kind sieben Jahre statt bisher vier möglich. Maximal sind 14 Jahre Splitting erlaubt. Grundprinzip ist, dass der erwerbstätige Elternteil bis zu 50 Prozent seiner Pensionskonto-Gutschrift jenem Elternteil überlässt, der sich in dieser Phase der Kindererziehung widmet.

Für Ulrich Schuh, Pensionsexperte und Vorstand vom industrienahen Forschungsinstitut Eco Austria, geht diese Anpassung nicht weit genug. Um nachhaltig etwas zu ändern, schlägt er ein verpflichtendes Pensionssplitting vor. Dabei sollen in einer Partnerschaft die Pensionsansprüche für die Dauer der Partnerschaft aufgeteilt werden.

4. Mindestpensionen

Bezieher der Ausgleichszulage (=Mindestpension) erwartet eine Veränderung. Liegen 30 Beitragsjahre vor, sollen Alleinstehende in Zukunft mindestens 1.000 Euro und Paare 1.500 Euro erhalten. Derzeit liegt die Ausgleichszulage bei 882,78 Euro für Alleinstehende und 1.323,58 Euro für Paare.

Die außertourliche Pensionserhöhung im kommenden Jahr beträgt neben den ohnehin feststehenden 0,8 Prozent 100 Euro netto für alle - das gilt auch für Beamte.

5. Pensionsantrittsalter

Zwar kommt es nicht zu einer rascheren Erhöhung des Pensionsantrittsalters, dafür werden Anreize gesetzt, Arbeitnehmer länger im Erwerbsleben zu halten. Für drei Jahre nach dem gesetzlichen Antrittsalter, also bei Frauen bis 63 und bei Männern bis 68 entfallen die Pensionsversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Dienstgeber bis zur Hälfte. Gleichzeitig erhalten sie - zusätzlich zum bereits bestehenden Aufschubbonus von 4,2 Prozent pro Jahr - die vollständige Gutschrift am Pensionskonto. Dafür solle es nicht mehr möglich sein, neben der Pension voll dazu zu verdienen. Pensionisten, die weiter berufstätig sind, sollen in den ersten drei Jahren einen Teil ihrer Pension verlieren beziehungsweise nur noch die Pension bis zur Höhe der Ausgleichszulage (oder je nach weiteren Verhandlungen Geringfügigkeitsgrenze) zur Gänze bekommen. Alles was darüber hinausgeht, soll bis maximal zur Hälfte angerechnet werden. Die Regelung betrifft allerdings nur nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versicherte Pensionisten und nicht Beamte.

Einen Rabatt gibt es für die Bauern: für das letzte Quartal 2016 werden 53 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge gestrichen, um die deutlichen Einkommensverluste in der Landwirtschaft abzufedern.

6. Berufliche Rehabilitation

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der beruflichen Rehabilitation soll mit dem Pensionspaket erleichtert werden. Außerdem werden die Maßnahmen der beruflichen und der medizinischen Rehabilitation verschmolzen. Ziel ist es, die Zahl der Invaliditätspensionen und der Langzeitarbeitslosen bei Reha-Geld-Beziehern möglichst gering zu halten. Die bessere Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt soll durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit erfolgen. Außerdem setzt das Paket auf eine frühe Intervention: Versicherte werden bereits nach vier Wochen Krankenstand zu einem klärenden Gespräch mit einem Casemanager, dem Kontrollarzt oder beiden bei der Gebietskrankenkassen eingeladen. Weiters liegt der Fokus auf einem Rehabilitationsmonitoring und verbesserten Reha-Möglichkeiten (Aus- und Weiterbildungen, Zugang zum (geschützten) zweiten Arbeitsmarkt) mit Fokus auf Fälle von psychischen Erkrankungen, um diese möglichst wieder ins Berufsleben einzugliedern.

Kommentare

Totentrompete

entrichten, obwohl dieser sehr oft unter dem eines ASVG-Pensionisten liegt. Es wäre daher nur rechtens wenn dieser "Pensionssicherungsbeitrag" nur für jenen Teil des Ruhebezuges entrichtet werden müßte, welcher über der ASVG-Pensionshöchstbeitragsgurndlage liegt.

Totentrompete

Ich möchte eine meiner Meinung nach vorliegende Ungleichheit vor dem Gesetz aufzeigen. Mit 1.1.1999 wurde die Pensionsautomatik für Beamte aufgehoben. Seither bekommen Beamte im Ruhestand einen Wertausgleich für ihren Ruhebezug in der selben Höhe wie Bezieher einer Pension nach dem ASVG. Warum muß heute ein Bundesbeamter des Ruhestandes für seinen Ruhebezug einen "Pensionssicherungsbeitrag"

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