Die Tücken des Onlinekaufs

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich habe Ihre Kolumne zum Rücktrittsrecht bei Onlinekäufen, in der es um ein Küchengerät ging, mit Interesse gelesen. Sie erwähnen darin "eine Vielzahl von Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bei Onlinekäufen". Welche Ausnahmen gibt es?
Andrea P., Tirol

Liebe Frau P.,
ich freue mich, dass Sie meine Kolumne mit Interesse gelesen haben. Sie haben recht: Als Verbraucherin können Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass Sie immer vom Kauf im Internet zurücktreten können.

Manche Produkte und Dienstleistungen sind vom Rücktrittsrecht ausdrücklich ausgenommen. Kein Rücktrittsrecht besteht beispielsweise bei dringenden Reparatur-oder Instandhaltungsarbeiten, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zum Kommen aufgefordert hat. Ausgenommen sind auch öffentliche Versteigerungen, Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung, Beförderung von Waren, Mietwagen, Lieferung von Speisen und Getränken und Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag einen konkreten Termin oder Zeitraum für die Leistungen vorsieht.

So ist ein Rücktritt beispielsweise bei Maßanfertigungen oder beim Kauf von verderblichen Lebensmitteln nicht zulässig. Zu den Ausnahmen zählt auch der Kauf von Theater- oder Konzertkarten. Wenn Sie Tickets online kaufen, können Sie die Karten nicht binnen 14 Tagen einfach zurückgeben.

Auch Buchungen von Pauschalreisen, Hotelreservierungen oder der Kauf von Flugtickets fallen unter die Ausnahmeregelung. Ein Rücktritt binnen 14 Tagen ist in all diesen Fällen nicht zulässig. Auch Buchungen mit Eingabefehlern oder unabsichtliche Doppelbuchungen sind daher gültig. Bevor Sie die Buchung einer Pauschalreise oder eines Flugtickets endgültig bestätigen, sollten Sie nochmals genau kontrollieren, ob alle Eingaben wie Datum, Namen der Reiseteilnehmer etc. auch wirklich richtig sind.

Auch bei Downloads gibt es Ausnahmen. Der Verbraucher hat dann kein Rücktrittsrecht, wenn er damit einverstanden war, dass er sein Rücktrittsrecht verliert, weil er die Leistung schon vor Ende der Rücktrittsfrist (zumindest teilweise) in Anspruch nimmt. Wenn Sie daher beispielsweise kostenpflichtig einen Film herunterladen, können Sie danach nicht wieder vom Vertrag zurücktreten und den Film nicht bezahlen.

Jeder Onlinehändler ist verpflichtet, auf das Rücktrittsrecht oder auch das Nichtbestehen des Rücktrittsrechts ausdrücklich hinzuweisen. Die Rücktrittsfrist verlängert sich automatisch um zwölf Monate, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht zum Rücktrittsrecht nicht ordentlich nachkommt.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at