Online-Bewertungen:
Was darf der Kunde, was nicht?

Wiener wurde nach negativer Kritik zu 10.000 Euro verurteilt. Warum?

Online-Bewertungen sind heutzutage ein praktisches Hilfsmittel für Konsumenten und beeinflussen Kaufentscheidungen in einem großen Maße. Im Umkehrschluss ist dies jedoch oft bedrohlich für Unternehmen, denn eine negative Rezension kann verheerend sein. Diese versuchen bereits in ein paar bekannten Fällen, mit rechtlichen Schritten gegen diese schlechten Bewertungen vorzugehen. Aber dürfen Sie das? Ein Rechtsexperte klärt auf.

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Aufgepasst - Online-Bewertungen:
Was darf der Kunde, was nicht?

Zwei Fälle machten dieses Jahr bereits die Runde. Ein Oberösterreicher bekam eine Strafandrohung von 1.200 Euro sowie eine Aufforderung, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, weil er einem Sportgeschäft online nur einen von fünf Sternen verlieh. Der Fall ist noch nicht entschieden.

Ein Wiener wurde jedoch bereits vor Gericht zu einem Schadenersatz von 10.000 Euro verurteilt, weil er nach einem Streitfall in einem Modegeschäft, diesem auf Facebook und Google eine schlechte Bewertung hinterließ, in der er potenzielle Kunden dazu aufrief, lieber bei der Konkurrenz einzukaufen.

"Das Problem dürfte gewesen sein, dass der Herr ausfällig wurde"

Rechtsexperte und Abteilungsleiter des Instituts für Zivilrecht an der Kepleruniversität Linz, Stefan Perner, kennt den Fall zwar nur aus den Medien, sieht aber in dem Umstand allein, dass der Kunde schlecht bewertet hat und aufrief, bei der Konkurrenz einzukaufen noch keinen Grund für rechtliche Konsequenzen. "Das Problem dürfte gewesen sein, dass der Herr ausfällig wurde - "Drecksladen" dürfte hier noch das geringste gewesen sein", so Perner.

Höhe der Strafe überrascht

Und er erklärt weiter: "Öffentliche Beschimpfungen und Beleidigungen muss der Betroffene nicht tolerieren, sie haben zivil- und strafrechtliche Konsequenzen." Eine Strafe kann, so der Experte, bis zu 180 Tagessätze betragen. Die Strafe sei einkommensabhängig, weil sich der Tagessatz nach den Lebensumständen richtet. Schadenersatz richtet sich nach den Nachteilen des Betroffenen (z.B. Entgang von Kunden eines Restaurants nach Online-Eintrag, dass die Hygienestandards dort nicht eingehalten werden). Beides könne auch kumuliert werden.

Da er den Fall nicht kenne, sei eine Einschätzung über die Angemessenheit der 10.000 schwer zu treffen. "Tendenziell wirkt das aber - egal ob zivil- oder strafrechtlich - eher sehr viel", so Perner.

Zwei Grenzen bei freier Meinungsäußerung

Die gute Nachricht aber: "Kunden dürfen natürlich ihre Meinung äußern. Meinungsäußerung ist subjektiv und das soll auch so sein." Es gibt dabei nur zwei Grenzen: Einerseits wären keine Beschimpfungen und Beleidigungen erlaubt und andererseits keine Unwahrheiten. "Sie dürften also in der Bewertung zum Beispiel nicht von Mäusen in der Küche eines Lokals schreiben, wenn es darauf schlicht keinen Hinweis gab." Innerhalb dieser - wenngleich sehr weiten - Grenzen habe man aber gar nichts zu befürchten.

An Fakten orientieren

Etwas strenger sieht dies der Rechtsexperte Kai Erenli. "Fakten, Fakten! Emotionale Äußerungen, sogenannte 'Meinungsäußerungen' können kein Verständnis von der Rechtsordnung erwarten, da sie im Gegensatz zu 'Tatsachenbehauptungen' keinem Beweis zugänglich sind, sondern eine subjektive Stellungnahme darstellen. Diese subjektiven Stellungnahmen können als kreditschädigend empfunden werden. Man sollte sich also unbedingt an nachweisbaren Tatsachen orientieren, wenn man eine Bewertung abgibt", rät er.

Entscheidend sei dabei auch, wie die Äußerung von einer Mehrheit der Empfänger verstanden wird. Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, könne auch massive, in die Ehre eines Anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiere, zulässig sein. Es dürfe aber kein „massiver Wertungsexzess“ stattfinden.

Im Streitfall Hilfe holen

Und wie soll man als Kunde reagieren, kommt es zum Streitfall? "Anwaltliche Beratung einholen", rät Erenli. Durch die hohen Streitwerte, komme es dazu, dass ohne anwaltliche Vertretung keine wirksamen Prozesshandlungen vorgenommen werden können. Aber auch ohne diesen Zwang, sei es ratsam sich Hilfe von der Fachfrau oder Fachmann zu holen.