Omofuma-Urteil ist rechtskräftig

Staatsanwaltschaft zog Berufung zurück Anwalt: Verzicht auf Rechtsmittel für Hinterbliebene "Hohn"

Jene drei Wiener Fremdenpolizisten, die am 1. Mai 1999 den Abschiebeflug durchführten, hatten dafür im April dieses Jahres im Landesgericht Korneuburg je acht Monate bedingt wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen ausgefasst. Das berichtet die Tageszeitung "Kurier".

Marcus Omofuma war im Zuge seiner Abschiebung auf dem Flug nach Sofia umgekommen, nachdem ihm die begleitenden Fremdenpolizisten mit einem Klebeband den Mund verschlossen hatten. Das Justizministerium habe das schriftliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg gegen die Fremdenpolizisten geprüft und entschieden, dass ein "vorsätzliches Quälen eines Gefangenen" im Verfahren nicht nachweisbar gewesen sei, heißt es im dazu. Zuvor hatten schon die Anwälte der drei Angeklagten das Urteil angenommen.

Somit sei eine Verurteilung wegen absichtlichen Quälens eines Gefangenen nicht mehr möglich, heißt es in dem Bericht. Diese hätte eine viel härtere Strafe nach sich sich gezogen - nämlich ein bis zehn Jahr Haft. Bei einem Vorsatzdelikt und einer Strafe von mehr als einem Jahr hätten die Polizisten außerdem damit rechnen müssen, den Job zu verlieren.

Verzicht auf Rechtsmittel für Hinterbliebene "Hohn
Die Nachricht, dass das Justizministerium die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil im Prozess um den Tod des Schubhäftlings Markus Omofuma durch die Staatsanwaltschaft zurückziehen habe lassen bzw. entsprechende Weisung gegeben habe, werde von den Hinterbliebenen als "Hohn" betrachtet: das sagte deren Anwalt Georg Zanger. Zanger vertritt die Tochter Omofumas, Franziska Mahou sowie deren Mutter und ist Kurator der Verlassenschaft nach Omofuma.

Das Ergebnis des Beweisverfahrens im Omofuma-Prozess hätte "bei richtiger rechtlicher Beurteilung" nicht bloß fahrlässige Tötung, sondern zumindestens "vorsätzliches Quälen mit Todesfolgen" lauten müssen. "Dass der Tod des Markus Omofuma die Folge der Handlungen der Beamten war, steht ja jedenfalls fest", so Zanger.

Zivilgericht könnte Urteil revidieren
Die Verlassenschaft nach Omofuma werde ebenso wie Mahou den Amtshaftungsprozess gegen die Republik Österreich, der bereits anhängig sei und der Geltendmachung von Schmerzensgeld diene, dazu nützen, "um erstmals in der Geschichte durch ein Zivilurteil ein Strafurteil zu revidieren", kündigte der Anwalt an.

Im Zivilprozess bestehe die Möglichkeit, die Einvernahme sämtliche verantwortlichen Beamten einschließlich der drei Polizeibeamten, "aber auch der Entscheidungsträger im Justizministerium, die für den Verzicht auf ein Rechtsmittel verantwortlich sind, durchzusetzen, und damit durch ein Zivilgericht prüfen zu lassen, ob im gegenständlichen Fall unter Anwendung österreichischer Gesetze keine Vorsatzhandlung vorliegt und ob die Handlungen der Polizeibeamten nicht sogar bei rechtlicher Beurteilung als Mord zu qualifizieren gewesen wären".

Im Zivilprozess bestehe zudem die Möglichkeit drei Instanzen zu beschreiten, sodass letztendlich der Oberste Gerichtshof (OGH) berufen sein könnte, den Rechtsfall zu entscheiden, sagte Zanger weiter. Die Zivilgerichte seien jedenfalls an das Urteil in Korneuburg nicht gebunden, "und können daher auch den Fall rechtlich richtig so einschätzen wie ihn die Hinterbliebenen sehen".