Nachbarschaftsstreit:
Was Nachbarn dulden müssen

Grillen, Nacktsonnen, Rasenmähen - Was rechtlich erlaubt ist und was nicht

von Frau in der Wiese © Bild: Corbis

Ein einheitliches Nachbarschaftsrecht, das über Ruhezeiten entscheidet, gibt es in Österreich nicht. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) befindet sich lediglich eine Erläuterung zu "unzulässigen Immissionen". Unter diesem Begriff sind Belästigungen durch Lärm und Rauch zusammengefasst. Dazu gehört beispielsweise Grillen, Rasenmähen, Heckenschneiden oder Baulärm.

Welches Maß an Belästigung ein Nachbar dulden muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. Denn die Immissionen sind erst abmahnfähig, wenn sie die ortsübliche Norm überschreiten. Was eine ortsübliche Norm ist, hängt von der Lage des Ortes und der unmittelbaren Umgebung der Lärmquelle ab. So ist Lärm durch landwirtschaftliche Maschinen in ländlichen Regionen ortsüblich. In Städten wiederum sind Motorengeräusche und Baulärm an der Tagesordnung.

Lärm, Rauch und Co. - Was ist erlaubt?

Gemeinden erlassen ortspolizeiliche Verordnungen, um Zeiten für geräuschvolle Tätigkeiten festzulegen. Deren Nichtbefolgung kann als Verwaltungsübertretung gelten. Doch nicht alle Gemeinden legen Regelungen fest. Manche sprechen Empfehlungen aus, die keine rechtlichen Auswirkungen nach sich ziehen.

Trotzdem ist auch in diesen Gemeinden nicht zu jeder Tageszeit Lärm erlaubt. Oft beinhalten Gesetze der Bundesländer wie die Landessicherheitsgesetze oder Landes-Polizeistrafgesetze entsprechende Vorschriften. Darüber hinaus gibt es im Privatrecht Bestimmungen, die das Verursachen von Lärm einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Betroffene also die Möglichkeit, sich gegen übermäßige Lärm- oder Rauchbelästigung zu wehren. Grundsätzlich sollten sie sich jedoch zunächst bei der Gemeinde informieren, wie und ob Ruhezeiten geregelt sind.

Des Nachbarns Pflanzen auf dem eigenen Grundstück

Ein häufiger Grund für Nachbarschaftsstreit sind Pflanzen, die vom Nachbargrundstück auf das eigene ragen. Das sogenannte Überhangrecht erlaubt Nachbarn, Hand an diese Pflanzen zu legen. Das bedeutet, dass sie Wurzeln oder überhängende Äste entfernen dürfen. Dies muss fachmännisch und ohne übermäßige Beschädigung der Bäume und Sträucher geschehen. Es ist jedoch nicht möglich, den Besitzer der Pflanzen zu dieser Arbeit zu verpflichten.

Darüber hinaus kann laut Gesetz auch der Entzug von Licht und Luft durch zu hohe oder zu dichte Bäume untersagt werden. Die Pflanzen des Nachbars müssen also noch genug Sonne auf das Grundstück lassen.

Gartenzwerge und Nacktsonnen

Die Dekoration des eigenen Gartens ist Geschmackssache. Wenn ein Grundstücksbesitzer Gartenzwerge und Plastiktiere aufstellt, gilt dies nicht als Immission. Seine Nachbarn müssen dies also akzeptieren und haben keinerlei rechtliche Handhabung, um dagegen vorzugehen.

Ähnlich verhält es sich mit dem Nacktsonnen. In einen nicht öffentlich einsehbaren Garten kann sich der Bewohner ungehindert im Adamskostüm bräunen. Es gibt jedoch Grenzen: Zeigt er sich zu öffentlich, riskiert er eine Anzeige wegen Verletzung des öffentlichen Anstands.

Nachbarschaftsstreit vermeiden

Der sofortige Gang zum Rechtsanwalt birgt die Gefahr, dass sich das nachbarschaftliche Verhältnis verschlechtert. Betroffene Nachbarn sollten zuerst das Gespräch mit dem Unruhestifter suchen. Oft lassen sich Vereinbarungen treffen, die für alle Beteiligten vertretbar sind, ohne dass ein Nachbarschaftsstreit entbrennt.

Das unnachgiebige Beharren auf rechtlichen Grundsätzen ohne Menschenverstand oder Rücksichtnahme könnte nämlich zu seltsamen Auswüchsen führen. Laut dem Immobilienportal immowelt.at gilt beispielsweise ein Federball, der über die Grundstücksgrenze fliegt, per Gesetz als "grobkörperliche Eindringung". Der Federballspieler hätte kein Recht darauf, den Ball zurückzufordern.

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