Was darf mein Vermieter?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Ich gebe meine Wohnung auf und ziehe zu meinem Freund. In welchem Zustand muss ich die Wohnung zurückgeben? Muss ich die Wohnung neu ausmalen? Der Hausverwalter hat eine Begehung zur Übernahme der Wohnung angekündigt. Ist das normal? Was muss ich dabei beachten?
Gudrun B., Wien

Liebe Frau B.,
grundsätzlich ist eine Wohnung in jenem Zustand zurückzustellen, in dem man sie übernommen hat. Die normale Abnutzung während der Mietdauer muss der Vermieter aber hinnehmen.

Sie haben daher Einbauten und Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung wieder zu entfernen, wenn Sie diese nicht mitgemietet haben. Außerdem müssen Sie auch Bohrlöcher wieder verspachteln und überhaupt alle baulichen Veränderungen wieder rückgängig machen. Nur geringfügige Gebrauchsspuren müssen nicht behoben werden.

Das Ausmalen ist ein Beispiel für sogenannte Endrenovierungsarbeiten. Nach der Rechtsprechung müssen Sie am Ende des Mietverhältnisses nur dann die Wohnung neu ausmalen, wenn diese Verpflichtung zwischen Ihnen und dem Vermieter konkret ausgehandelt und im Mietvertrag festgehalten wurde. Dass diese Verpflichtung in einem Vertragsformular enthalten ist, würde hingegen nicht ausreichen. Sollten Sie an den Wänden aber Veränderungen vorgenommen haben, die über eine normale Abnützung hinausgehen, also beispielsweise eine Wand bunt angemalt haben, so müssten Sie diese Veränderung in jedem Fall wieder beheben und neu ausmalen.

Eine gemeinsame Begehung mit dem Hausverwalter zur Übergabe der Wohnung ist durchaus üblich. Dabei sollten Sie ein genaues Übergabeprotokoll mit dem Hausverwalter erstellen. Darin werden etwaige Beschädigungen Raum für Raum festgehalten oder eben auch, dass die Räume nur eine normale Abnutzung und keine Beschädigungen aufweisen. Dieses Übergabeprotokoll ist auch für Sie wichtig, um Ihre Kaution zur Gänze zurückzubekommen.

Abzüge von der Kaution durch den Vermieter sind etwa zulässig bei Mietzinsrückständen, bei Beschädigungen von Böden, Wänden oder Inventar, sofern die Beschädigung über die normale Abnutzung hinausgeht. Auch Kosten für Demontage und Entsorgungskosten für zurückgelassene Einbauten oder Möbelstücke dürfen von der Kaution in Abzug gebracht werden.

Wenn Sie Sorge haben, Ihre Kaution nicht zur Gänze zu bekommen, empfehle ich Ihnen, den Zustand der Wohnung mit Fotos und Videos genau zu dokumentieren. Auch ein Zeuge, der bei der Wohnungsübergabe anwesend ist, kann hilfreich sein, falls es später doch notwendig ist, einen Streit über die Kaution bei Gericht auszutragen.

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