Touristen als Untermieter

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Während meines zweiwöchigen Weihnachtsurlaubs möchte ich gerne meine Mietwohnung wieder an Touristen vermieten, um mir meinen Urlaub zu finanzieren. Ich mache das schon seit Jahren während meiner Urlaube. Jetzt bin ich verunsichert. Ist das überhaupt (noch) erlaubt? Wie viel darf ich verlangen?
Bernhard L., Oberösterreich

Lieber Herr L.,
grundsätzlich ist es Ihnen erlaubt, Ihre Mietwohnung kurzzeitig zu vermieten, während Sie selbst auf Urlaub sind. Zu beachten haben Sie allerdings, dass Sie keine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung für die Wohnung verlangen. In einer neuen Entscheidung (7 Ob 189/17w vom 29.8.2018) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass es dabei auf die Höhe der Gegenleistung pro Tag ankommt. Zahlen Sie selbst also etwa 1.500 Euro pro Monat an Miete, dürfen Sie 50 Euro zuzüglich eines Aufschlags von höchstens 80 Prozent, also maximal 90 Euro täglich, im Rahmen der Kurzzeitvermietung verlangen. Zusätzlich können Sie noch ein angemessenes Entgelt für die mitvermietete Einrichtung, für Strom/Gas und allenfalls auch für Zusatzleistungen wie eine Endreinigung in Rechnung stellen.

Klargestellt wurde in der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs auch, dass es für die Frage der Zulässigkeit der kurzzeitigen Untervermietung nicht nur darauf ankommt, dass tatsächlich eine Untervermietung stattfindet, sondern dass bereits darauf abzustellen ist, dass die Wohnung auf entsprechenden Internetseiten angeboten wird und für den Fall der Untervermietung bereitgehalten wird. Bereits in den Internetangeboten darf daher keine unverhältnismäßige Gegenleistung verlangt werden.

Es ist wichtig, diese Regeln einzuhalten, da ein Zuwiderhandeln einen Kündigungsgrund nach dem Mietrechtsgesetz darstellen kann. Sollten Sie Ihre Wohnung daher kurzzeitig während Ihrer Abwesenheit zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung regelmäßig anbieten und auch vermieten, so kann Ihr Vermieter den Mietvertrag mit Ihnen kündigen. Dazu ist es nicht notwendig, dass die Wohnung gerade zum Zeitpunkt der Kündigung untervermietet ist. Vielmehr reicht es, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass Sie die Wohnung regelmäßig auf entsprechenden Internetseiten zu einem überhöhten Entgelt anbieten und es in der Vergangenheit auch tatsächlich zu Vermietungen kam.

Für den Fall, dass Sie an Touristen vermieten, müssen Sie auch die entsprechende Ortstaxe bezahlen. Zu beachten ist auch, dass die Einnahmen aus der Untervermietung einen Einkommensbestandteil darstellen und daher einkommensteuerpflichtig sind.

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