Zahle ich zu viel?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Leider wurde mein alter Mietvertrag nicht mehr verlängert, und ich musste mir eine neue Wohnung suchen. Ich habe nun wieder eine sehr schöne Altbauwohnung gefunden und bin auch schon eingezogen. Eine Freundin meinte nun, dass ihr meine Miete sehr hoch vorkommt. Jetzt bin ich verunsichert. Wir haben uns ja auf diesen Mietzins geeinigt. Kann ich jetzt überhaupt noch etwas machen?
Ulrike F., Wien

Liebe Frau F.,
für Wohnungen in Altbauten, die nicht größer als 130 Quadratmeter sind, gilt die sogenannte Richtwertmiete. Unter Altbauten versteht man in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Wohnungen in Häusern, deren Baubewilligung vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs erteilt wurde. Der Vermieter darf dann den Mietzins nicht frei festlegen, sondern muss sich an die Richtwerte samt Zu-und Abschlägen halten.

Der Richtwert für Wohnungen der Kategorie A beträgt in Wien derzeit 5,58 Euro pro Quadratmeter. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, für bestimmte Ausstattungsmerkmale noch Zuschläge zu verlangen. Er ist aber auch verpflichtet, in bestimmten Fällen Abschläge vorzunehmen. Zuschläge kann der Vermieter beispielsweise für einen Lift, einen Hobbyraum, einen Fahrradabstellraum, eine Gegensprechanlage, Balkon oder Fernsicht verlangen. Für Dachschrägen oder Küchen ohne direkte Belichtung und Belüftung sind Abschläge vom Richtwert vorzunehmen.

Sollten Sie nur einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, steht Ihnen ein Befristungsabschlag von 25 Prozent zu. Für eine besondere Lage der Wohnung steht dem Vermieter hingegen ein Lagezuschlag zu. Die Wohnung weist dann eine überdurchschnittliche Lage auf, wenn etwa eine besonders gute Verkehrsanbindung oder besondere Einkaufsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe gegeben sind oder die Wohnung in der Nähe von kulturellen Einrichtungen wie Theatern, Museen oder Erholungsräumen wie Parks liegt. Hier kommt es auf die Lage der Wohnung in der konkreten Wohnumgebung an.

Auch nach Abschluss des Mietvertrages können Sie die Angemessenheit Ihres Mietzinses noch überprüfen lassen. Bei unbefristeten Mietverträgen ist eine Überprüfung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Mietvertrages möglich. Bei befristeten Mietverträgen endet die Frist zur Überprüfung erst sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses. Hat der Vermieter zu viel verlangt, muss er die Differenz zurückzahlen. Zuständig für die Überprüfung des Mietzinses sind die Bezirksgerichte, in größeren Städten die Schlichtungsstellen. In Wien ist für die Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses die Schlichtungsstelle bei der MA 50 zuständig.

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