Metaller streiken wieder

Nach Scheitern der vierten Lohnrunde sagt Gewerkschaft neue Kampfmaßnahmen an

Bei den Metallern stehen alle Zeichen auf Streik. Die Gewerkschaft sieht die Kollektivertragsverhandlungen für die Beschäftigten der Maschinen- und Metallwarenindustrie gescheitert. Am Mittwochvormittag kündigte die Gewerkschaft an, dass am Dienstag, dem 29. Oktober, ab 6 Uhr früh ein unbefristeter Streik beginnt. Heute und in den nächsten zwei Tagen finden in den Betrieben dazu Betriebsversammlungen satt, die Streik-Komitees formieren sich. Das letzte Mal hatten zehntausende Metaller im Jahr 2011 gestreikt, das waren aber nur Warnstreiks gewesen.

von Stahlarbeiter Stockbild © Bild: Thinkstock

Knackpunkt ist nicht nur die Höhe des Lohnabschlusses, es geht vor allem um Arbeitszeitflexibilisierungen. "Wenn wir Überstunden machen, wollen wir die auch bezahlt haben", das von den Arbeitgebern vorgeschlagene Arbeitszeitkonto sei eine "Grauslichkeit", so die Arbeitnehmervertreter.

Gewerkschafts-Verhandlungsführer Rainer Wimmer bekundete heute dennoch, bis zum 28. Oktober Mitternacht Tag und Nacht zu einer Lösung parat zu sein. "Wir lassen einfach nicht zu, dass den Arbeitnehmern Überstundenzuschläge weggenommen werden", sagte Wimmer vor Journalisten. Bliebe das Arbeitszeit-Junktim für einen KV-Abschluss aufrecht, stünden ab 29. Oktober früh alle Räder still.

Mittwochfrüh fiel der Streikbeschluss in der GPA, in den nächsten Stunden geht der Streikantrag an den Bundesvorstand des ÖGB, der morgen tagt.

Wirtschaftskammer: "Es gibt kein Streikrecht"

"Es gibt kein Streikrecht. Dieses Recht ist verfassungsrechtlich nicht abgesichert, es gibt aber auch kein gesetzliches Verbot", so Martin Gleitsmann, Leiter der soziapolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Österreich, zur APA. Die Teilnahme an einem Streik stelle einen "Vertragsbruch" dar, was bis zur Entlassung gehen könne. De facto finde dies aber in Österreich nicht statt.

Der Arbeitnehmer habe bei einer Arbeitsniederlegung keinen Entgeltanspruch. In der Realität könne es aber durchaus so sein, dass bei einer Beendigung des Streiks und einer Einigung zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften eine Kulanzlösung gefunden werde. Einen Unterschied zwischen Warnstreik und Streik gibt es für Gleitsmann nicht, beides sei eine Arbeitsniederlegung.

Die Gewerkschaften hingegen sehen das Streikrecht in der Verfassung und der europäischen Menschenrechtskonvention abgesichert. Leiharbeiter dürfen nach Rechtsmeinung der Gewerkschaft nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Das Streikrecht gelte auch für Lehrlinge, allerdings nur außerhalb der Berufsschulzeiten.

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