Am Ende selbstbestimmt?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Mir steht eine schwere Operation bevor. Jetzt überlege ich, vorher noch eine Patientenverfügung zu errichten. Was muss ich da beachten? Ist so eine Patientenverfügung dann auch verbindlich? Und muss sich der Arzt unter allen Umständen daran halten? Was kann ich eigentlich verfügen?
Paul L., Wien

Lieber Herr L.,
mit einer Patientenverfügung kann ein Patient eine oder mehrere medizinische Behandlungen ablehnen. Es können aber nur ganz bestimmte, konkret genannte medizinische Behandlungen verweigert werden. Die Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit kann als Teil der Pflege nicht abgelehnt werden, sehr wohl aber die künstliche Ernährung durch Setzen einer Ernährungssonde. Auch Behandlungswünsche, etwa eine bestimmte Schmerzlinderung, können Inhalt einer Patientenverfügung sein. Die Behandlungswünsche müssen aber selbstverständlich rechtlich erlaubt sein. Deshalb ist etwa der "Behandlungswunsch" nach aktiver Sterbehilfe nicht möglich.

Sie können in einer Patientenverfügung auch eine Vertrauensperson bestimmen oder festhalten, dass bestimmten Personen keine Auskunft zu geben ist.

Es gibt beachtliche und verbindliche Patientenverfügungen. Für die Errichtung einer beachtlichen Patientenverfügung gibt es keine Formvorschriften. Sie kann daher sogar mündlich gemacht werden, müsste dann aber in der Krankengeschichte dokumentiert werden. Sie lässt dem Arzt einen gewissen Handlungsspielraum. Geht der Arzt davon aus, dass der Patient in der aktuellen Situation etwas anderes gewollt hätte, als in der beachtlichen Patientenverfügung steht, darf er auch anders handeln.

Die verbindliche Patientenverfügung muss hingegen bestimmte Formerfordernisse erfüllen. Sie muss schriftlich konkrete medizinische Behandlungen beschreiben. Der Patient muss erkennbar die Folgen zutreffend einschätzen können, weshalb es einer umfassenden ärztlichen Aufklärung bedarf -und sie muss vor einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet werden. Die Verfügung sollte dann auch im Patientenverfügungsregister eingetragen werden.

Eine verbindliche Patientenverfügung gilt für fünf Jahre. Damit die Verbindlichkeit danach aufrecht bleibt, müsste sie vor Ablauf dieser Frist unter erneuter Einhaltung der Formerfordernisse erneuert werden. Sollte der Patient innerhalb der fünf Jahre seine Einsichtsfähigkeit verlieren und daher die verbindliche Patientenverfügung nicht erneuern können, würde die alte aufrecht bleiben. Wenn er auf die Erneuerung hingegen schlichtweg vergisst, wird aus der verbindlichen eine beachtliche Patientenverfügung.

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