Mandatsverlust für Peter Westenthaler?
Nur bei mehr als einjährige Freiheitsstrafe

Aberkennung durch VfGH bisher nur einmal geschehen

Möglich ist ein Mandatsverlust aus mehreren Gründen (Par. 2 Nationalratsgeschäftsordnung): Wenn der Abgeordnete nicht ordentlich angelobt wurde, wenn er dem Nationalrat ohne triftigen Grund 30 Tage fernbleibt, wenn er einen mit dem Mandat unvereinbaren Beruf ausübt oder - und diese Bestimmung könnte Westenthaler theoretisch treffen - wenn er "nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert". Voraussetzung für Letzteres: Eine Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe.

Das Wahlrecht aberkannt wird (laut Par. 22 Nationalratswahlordnung) wenn jemand "durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist". In diesem Fall müsste der Nationalrat einen Antrag auf Mandatsverlust stellen, über den der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

Kein automatischer Mandatsverlust
Selbst im Fall einer Verurteilung würde Westenthaler, für den die Unschuldsvermutung gilt, aber wohl kein automatischer Mandatsverlust drohen. Zwar liegt der maximale Strafrahmen für falsche Zeugenaussage bei drei Jahren Haft, von den 225 im Jahr 2005 wegen falscher Zeugenaussage verurteilten Erwachsenen mussten aber nur fünf Prozent tatsächlich ins Gefängnis. Die meisten (62 Prozent) kamen mit einer bedingten Freiheitsstrafe davon, ein Drittel mit einer Geldstrafe.

Schlagend wurde die Aberkennung eines Nationalratsmandats bisher erst einmal und zwar im Fall des FP-Abgeordneten Peter Rosenstingl, der Ende der 90er Jahre vor einer drohenden Strafverfolgung wegen Betrug nach Brasilien floh. Weil Rosenstingl das Angebot, nach Österreich zurückzukehren und sich der gegen ihn laufenden Voruntersuchung zu stellen, nicht nützte, verfügte der Verfassungsgerichtshof Ende September 1998 die Aberkennung seines Mandats.

(apa/red)