Die Verurteilungen von Rettberg und Knöbl wegen Untreue wurden im Grunde bestätigt. Damit sprach das Höchstgericht eine Entscheidung mit Signalwirkung für andere Wirtschaftsstrafverfahren aus. Die Generalprokuratur hatte Freisprüche empfohlen. Die Sonderdividende in Höhe von 440 Millionen Schilling, die 1999 von der damaligen Librodisk an die damalige Muttergesellschaft UD-AG ausbezahlt wurde, habe keinen Schaden angerichtet, da beide letztlich die selben Eigentümer bzw. Aktionäre gehabt hätten, so die Generalprokuratur. Und ohne Schaden könne auch keine Untreue begangen worden sein.
OGH folgt Meinung der Generalprokuratur zu Untreue nicht
Dieser Argumentation folgte das Höchstgericht nicht. Die Generalprokuratur habe sich auf einen Fall einer Ein-Mann-Gmbh berufen, wo es um einen Alleingesellschafter, der auch Geschäftsführer war, gehandelt habe. Dieser könne sich gegenüber keine Untreue begehen. In der Causa Libro seien aber Aktiengesellschaften involviert, mit mehreren Aktionären, von denen ein Teil wieder juristische Personen gewesen seien. Außerdem argumentierte Senatspräsident Hans Valentin Schroll mit der "Rechtssubjektivität der Aktiengesellschaft" und meinte: "Auch bei Untreue ist nicht der unmittelbare Schaden der Gesellschafter, sondern jener der Gesellschaft maßgebend. Der Sonderfall der Ein-Mann-GmbH liegt hier nicht vor."
Im Fall Libro wurde im Jahr 1999, noch vor dem im Herbst erfolgten Börsegang, eine Sonderdividende von der Librodisk an die Mutter UD-AG ausgeschüttet. Diese 440 Millionen Schilling waren ausgeschüttet worden, um die Muttergesellschaft und damit die Altaktionäre zu entschulden. Die UD-AG wurde dann mit der Librodisk zur Libro AG verschmolzen, durch Börsegang und Telekom-Beteiligung kam frisches Geld. Doch die Sonderdividende hatte auf einer Aufwertung und einem zwar ausgewiesenen aber nicht erzielten Gewinn gefußt, Libro ging bald die Liquidität aus. 2001 wurde Ausgleich, 2002 Konkurs angemeldet. Zahlreiche Kleinanleger verloren ihr Geld.
Urteil mit Signalwirkung
Mehrere spezialisierte Wirtschaftsanwälte beobachten den Gerichtstag. Die Urteilsverkündung dämpfte offenbar bei einigen Hoffnungen, die sie - bzw. ihre Mandanten - in den OGH gesetzt hatten. Der Tatbestand der Untreue bleibt bei Vermögensverschiebungen zwischen verschiedenen Gesellschaften also relevant.
Mildernd wirkte sich für Rettberg und Knöbl die "unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer" aus. Wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des Artikel 6 EMRK zur Verfahrensbeendigung innerhalb einer angemessenen Frist wurden zum Ausgleich beiden jeweils zwei Jahre Haft abgezogen. Rettbergs Strafe wurde von 3,5 Jahren unbedingt auf ein Jahr bedingt herabgesetzt. Knöbls Strafe wurde von vier Jahren auf 18 Monate bedingt reduziert.
Stiassny und Huppman: Verurteilungen aufgehoben
Bei Stiassny und Huppmann wurden die Verurteilungen wegen Feststellungsmängel im erstinstanzlichen Urteil aufgehoben, die Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. Von einem neuen Prozess bis zur Einstellung der Verfahren ist nun alles möglich.
Die Verurteilung von Rettberg und Knöbl zu einer Schadenersatzzahlung von über 5 Mio. Euro an die Libro-Konkursmasse wurde aufgehoben. Sie sei vom Erstgericht "nicht tragfähig begründet" worden. Den Privatbeteiligten stehe es offen, ihre Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Kommentare
und wieder ein beweiss , wie unsere gerichte und deren richter eine zweiklassenjustiz zulassen .,ja sogar forcieren.
Das zieht sich durch die gesamte Gesellschaft. Früher waren es die Adeligen, heute braucht man ein Parteibuch von SPÖ+ÖVP.
Beispiel: Der gelernte Bauer Molterer wurde in Brüssel auch Bankdirektor obwohl er nie in einer Bank gearbeitet hat. Am Flughafen werken SPÖ/ÖVP Vorstände die vorher auch einen Flughafen nur vom Abflug ihrer Urlaubsreisen kannten. ....
Auch als Richter, Staatsanwalt, Polizei, ORF usw... ist man nur mit dem "richtigen Parteibuch" ausreichend qualifiziert. Iran, Kuba, Putin & Co lassen grüßen!