Strafbar oder nicht?
Formen der Sterbehilfe

In der Diskussion um Sterbehilfe werden immer wieder verschiedene Formen miteinander vermischt. Je nachdem, in welcher Form Sterbehilfe geleistet wird, ist dieses Verhalten strafbar oder nicht. Im Anschluss ein Überblick.

von Übersicht - Strafbar oder nicht?
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"Aktive Sterbehilfe":

Diese ist in Österreich ausnahmslos verboten. Das Strafgesetzbuch (Paragraf 77) spricht von "Tötung auf Verlangen": "Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen." Wer also einem anderen tödliche Medikamente verabreicht, macht sich dadurch strafbar - dabei spielt es keine Rolle, dass die betreffende Person in ihre Tötung eingewilligt hat. Diesen Paragrafen hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) auch nicht aufgehoben. Als nicht aktiv wird die Sterbehilfe dann angesehen, wenn eine Maschine, mit der ein Patient am Leben erhalten wird, abgeschaltet wird - etwa ein Beatmungsgerät.

"Passive Sterbehilfe":

Das Abschalten des Beatmungsgerät fällt unter passive Sterbehilfe. Gleiches gilt, wenn andere lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen werden. Passive Sterbehilfe war bereits vor dem VfGH-Urteil zur Sterbehilfe legal und kommt in der Praxis vor allem dann zum Tragen, wenn der Patient keinen eigenen Willen mehr äußern kann. Er kann allerdings bereits davor in einer Patientenverfügung festlegen, dass in diesem Fall keine lebensverlängernden Maßnahmen gesetzt werden sollen. Liegt keine Patientenverfügung vor, können Angehörige diese Entscheidung treffen.

Sterbehilfe: Regelungen in Europa

"Indirekte Sterbehilfe":

Diese liegt vor, wenn etwa im Zuge einer Palliativbehandlung in Kauf genommen wird, dass durch den Einsatz von schmerzlindernden Medikamenten der Tod früher eintritt als ohne Behandlung. Das ist etwa der Fall, wenn ein Arzt einem Krebspatienten Morphium verabreicht. Auch diese Form war bereits vor dem VfGH-Urteil legal.

"Suizidbeihilfe (Hilfeleistung zum Selbstmord)":

Das Verbot dieser Form der Sterbehilfe wurde vom VfGH aufgehoben. "Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen", heißt es im Paragraf 78 des Strafgesetzbuchs. Während der erste Teil des Satzes (das Verleiten zum Suizid) vom VfGH nicht angetastet wurde, fällt das Verbot zur Hilfeleistung ab 1.1. 2022 weg. Konkret geht es um Fälle, in denen etwa ein Arzt einem Patienten ein Mittel besorgt, durch dessen Einnahme sich dieser dann selbst tötet. Das Medikament muss vom Patienten allerdings selbst eingenommen werden. Strafbar machen sich derzeit aber auch noch etwa Personen, die einen Sterbewilligen in ein Land begleiten, in dem dieser legalerweise assistierten Suizid begeht. Dabei ist es gar nicht nötig, dass der Suizid ohne die Hilfeleistung nicht möglich gewesen wäre. Für die Strafbarkeit reicht schon aus, dass die Selbsttötung in irgendeiner Art und Weise - physisch oder psychisch - erleichtert oder gefördert wird.